Rz. 32

Für die Folgen einer nicht ordnungsmäßigen Buchführung bzw. Bilanzierung ist zu unterscheiden:

  • Bei formellen Mängeln, die das Ergebnis der Buchführung sachlich nicht beeinträchtigen, ist die Buchführung steuerlich nicht zu beanstanden. Solche formellen Mängel sind etwa geringfügige Verstöße gegen den Grundsatz der zeitgerechten Buchung.
  • Bei materiellen Mängeln, die das Ergebnis der Buchführung beeinträchtigen und zu sachlich unrichtigen Buchungen geführt haben, muss die Finanzverwaltung versuchen, die Buchführung durch Ermittlungen und Zuschätzungen richtigzustellen. Nur wenn die Buchführung so mangelhaft ist, dass sie auch keinen nur teilweise richtigen und gesicherten Einblick in die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage ermöglicht, ist eine Vollschätzung möglich (R 4.1 Abs. 2 S. 3, R 5.2 Abs. 2 EStR 2012).[1] Zuschätzungen sind etwa auch dann möglich, wenn erhebliche Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz vorliegen, es der Stpfl. jedoch wiederholt versäumt, diese zu erläutern und auch keine Verzeichnisse i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG vorliegen.[2]

Zu den Methoden der Schätzung (Richtsatzschätzung, Schätzung aufgrund inneren oder äußeren Betriebsvergleichs, Geldverkehrsrechnung, Vermögenszuwachsrechnung, Nachkalkulationen) vgl. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Vor § 193 AO Rz. 48ff.[3]

Eine nicht ordnungsmäßige Buchführung bzw. Bilanzierung kann strafrechtliche[4] oder bußgeldrechtliche[5] Konsequenzen haben. Außerdem kann die Bilanz, bei schwerwiegenden Verstößen, nichtig sein (§ 256 AktG).

[2] FG München v. 27.7.2015, 7 K 697/14, Haufe-Index 8486631; s. dazu auch die Ausführungen zur Maßgeblichkeit in Rz. 37ff.
[3] BFH v. 25.3.2015, X R 20/13, BFH/NV 2015, 1277: Anforderungen an die Schätzung mittels eines Zeitreihenvergleichs.
[5] § 334 HGB, § 379 StGB.

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