Rz. 48

Den Nachteil der unmittelbaren Methoden sollen die Verprobungsmethoden ausschließen. Sie sind darauf gerichtet, durch mittelbare Prüfungen Prüfungsfelder zu identifizieren, die prüfungswürdig erscheinen. Die Verprobungsmethoden sind regelmäßig Schlüssigkeitsprüfungen. Sie sollen ermitteln, ob das in der Buchführung ausgewiesene Ergebnis des ganzen Betriebs oder einzelner Betriebsteile/Kontengruppen schlüssig ist. Ihr Vorteil besteht darin, dass große Prüfungsfelder verhältnismäßig schnell auf Schlüssigkeit hin geprüft werden können. Ihr Nachteil liegt darin, dass sie nie den unmittelbaren Beweis für eine unrichtige steuerliche Behandlung erbringen können, sondern immer nur Indizien. Es bedarf regelmäßig weiterer Prüfungen durch die unmittelbaren Methoden, um festzustellen, worauf die Unschlüssigkeit beruht, bzw. ob die Ergebnisse wegen des Vorliegens besonderer, ungewöhnlicher Umstände nicht doch schlüssig sind[1]. An Verprobungsmethoden werden im Wesentlichen innerer und äußerer Betriebsvergleich, Vermögenszuwachsrechnung, Geldverkehrsrechnung sowie einige, für einzelne Steuerarten anwendbare Verprobungsmethoden (z. B. Debitorenprobe bei USt) angewandt[2].

[1] BFH v. 18.10.1983, VIII R 190/82, BStBl II 1984, 88, wonach eine Unterschreitung der Richtsätze für sich allein nicht zur Schätzung ohne weitere Ermittlungen berechtigt.
[2] Zu einer Übersicht vgl. Apitz, DStR 1985, 304; Harrmann, DB 1989, 540; Meyer, DStR 2005, 2114.

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