Rz. 195

Nach § 4k Abs. 5. S. 2 EStG soll das Betriebsausgabenabzugsverbot nur erfolgen, soweit der steuerliche Vorteil infolge einer Besteuerungsinkongruenz i. S. der § 4k Abs. 1 bis 4 EStG bereits auf einer vorgelagerten Stufe beseitigt wurde.

 

Rz. 196

Danach findet § 4k Abs. 5 S. 1 EStG keine Anwendung, wenn beim Gläubiger, dem weiteren Gläubiger oder der anderen Person i. S. d. des S. 1 die (ggf. ebenfalls importierte) Besteuerungsinkongruenz beseitigt wird (z. B. aufgrund eines dem § 4k Abs. 1 bis 5 EStG vergleichbaren Abzugsverbots oder aufgrund der Versagung einer Steuerbefreiung entsprechend § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d Nr. 2 und 3 EStG oder § 8b Abs. 1 S. 2 und 3 KStG i. d. F. des ATADUmsG.

 

Rz. 197

Das Abzugsverbot des § 4k Abs. 5 S. 1 EStG ist nicht nach § 4k Abs. 5 S. 2 EStG ausgeschlossen, wenn die Besteuerungsinkongruenz auf Basis schuldrechtlicher Beziehungen wiederum in einen anderen Staat weitergeleitet und somit erst auf einer nachgelagerten Stufe neutralisiert wird. Diese Herangehensweise wäre insoweit kritisch zu hinterfragen, als sich im Durchleitungsfall die Besteuerungsinkongruenz nicht auswirkt.[1]

[1] Weiterführend mit entsprechenden Beispielen Kaminskiy, Korrespondenzregelungen zur Neutralisierung von Besteuerungsinkongruenzen aufgrund hybrider Gestaltungen, 2020, 158f. (Diss.).

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