Rz. 160
Sofern doppelt berücksichtigte Aufwendungen vorliegen und Deutschland nach den Vorrangigkeitsregelungen des § 4k Abs. 4 S. 2 EStG grundsätzlich zur Versagung der doppelt berücksichtigen Ausgaben berechtigt ist, findet gem. § 4k Abs. 4 S. 3 EStG gleichwohl keine Versagung des Betriebsausgabenabzugs im Inland statt, soweit den Aufwendungen Erträge desselben Stpfl. gegenüberstehen, die sowohl im Inland als auch nachweislich in dem anderen Staat einer tatsächlichen Besteuerung unterliegen.
Rz. 161
Die Ausnahmeregelung für doppelt berücksichtigte Erträge resultiert aus den Vorgaben des Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 i. V. m. Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. b ATAD.
Rz. 162
Doppelt erfasste Erträge stehen den doppelt erfassten Aufwendungen auch dann "gegenüber" i. S. dieser Vorschrift, wenn die Ausgaben einen Verlustvortrag erhöhen, der in einem anderen Vz mit doppelt erfassten Erträgen verrechnet werden kann. In diesem Fall findet § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO Anwendung (rückwirkendes Ereignis).[1]
Rz. 163
Als Erträge des Stpfl. im Sinne des § 4k Abs. 4 S. 3 EStG gelten auch Erträge einer Organgesellschaft, deren Einkommen dem Stpfl. als Organträger zugerechnet wird.[2]
Rz. 164
Die Ausführungen zu den doppelten berücksichtigten Erträgen im Rahmen des § 4k Abs. 2 S. 3 EStG gelten entsprechend.
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