Rz. 122

Anders als die übrigen Rechtsfolgen des § 4k EStG, sieht § 4k Abs. 2 S. 2 EStG kein Abzugsverbot für Betriebsausgaben, sondern ein Einbeziehungsgebot für Betriebseinnahmen vor.[1]

 

Rz. 123

§ 4k Abs. 2 S. 2 EStG ordnet an, dass § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO keine Anwendung findet. Die Folge dessen ist, dass die Leistungsbeziehung anerkannt wird und die Erträge beim inländischen Gesellschafter nunmehr der Besteuerung unterliegen.

 

Rz. 124

Da die ATAD-Vorgaben für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich sind, dürfte diese Sekundärregelung grundsätzlich jedoch nur in Drittstaatenfälle relevant werden, denn in den EU-Mitgliedstaaten sollte bereits ein Betriebsausgabenabzugsverbot nach einer dem § 4k Abs. 2 S. 1 EStG entsprechenden Regelung erfolgen.

[1] Rüsch, DStZ 2020, 274, 280.

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