Rz. 104

Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ordnet § 4k Abs. 2 S. 1 KStG auf Ebene der inländischen Körperschaft bzw. auf Ebene der inländischen Betriebsstätte für die entsprechenden Aufwendungen ein Abzugsverbot an.

 

Rz. 105

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4k Abs. 2 S. 1 EStG vor, kommt das Abzugsverbot gleichwohl nicht zur Anwendung, soweit doppelt berücksichtigte Erträge i. S. v. § 4k Abs. 2 S. 3 EStG vorliegen. Sofern die doppelt berücksichtigten Erträge in einem späteren Zeitraum anfallen, wird die Ausnahme vom Betriebsausgabenabzugsverbot rückwirkend gewährt.

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