Rz. 72

§ 4k Abs. 2 S. 1 EStG sieht zwei Tatbestandsalternativen vor, in denen ein Betriebsausgabenabzugsverbot beim inländischen Stpfl. versagt werden soll. Dabei werden sowohl Leistungsbeziehungen zwischen einem hybriden Rechtsträger und seinem Anteilseigner als auch Leistungsbeziehungen zwischen mehreren Betriebsstätten eines Unternehmens erfasst. Das Betriebsausgabenabzugsverbot findet dann Anwendung, soweit die korrespondierenden Erträge im Ausland aufgrund einer abweichenden steuerlichen Behandlung des Rechtsträgers oder einer abweichenden Gewinnaufteilung zwischen den Betriebsstätten keiner tatsächlichen Besteuerung unterliegen, und es dadurch zu einer sog. Deduction/No-Inclusion-Inkongruenz (D/NI-Inkongruenz) kommt.

 

Rz. 73

Bei dem § 4k Abs. 2 S. 1 EStG handelt es sich um die nationale Umsetzung der vorrangigen Maßnahme des Art. 9 Abs. 2 Buchst. a i. V. m. Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 1 Buchst. e (betrifft D/NI-Inkongruenzen bei hybriden Rechtsträgern) und Buchst. f (betrifft D/NI-Inkongruenzen aufgrund sog. "deemed branch payments" bzw. fiktive Betriebsstätten-Zahlungen) ATAD.

 

Rz. 74

Die von § 4k Abs. 2 EStG erfassen Konstellationen betreffen typischerweise (fiktive) Zahlungen von hybriden Rechtsträgern oder von Betriebsstätten. Zahlungen an hybride Rechtsträger oder an Betriebsstätten werden dagegen in der Regel von § 4k Abs. 3 EStG erfasst.[1]

 

Rz. 75

Soweit neben doppelt berücksichtigten Aufwendungen auch doppelt berücksichtigte Erträge vorliegen, wird das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4k Abs. 2 S. 1 EStG durch § 4k Abs. 2 S. 3 EStG, nach dem Vorbild des Art. 9 i. V. m. Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. b ATAD, auf die übersteigenden doppelt berücksichtigten Aufwendungen reduziert.

 

Rz. 76

§ 4k Abs. 2 S. 2 EStG enthält die nationale Umsetzung der Abwehrmaßnahme des Art. 9 Abs. 2 Buchst. b i. V. m. Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 1 Buchst. e ATAD erfährt ihre Umsetzung in § 4k Abs. 2 S. 2 EStG.

Rz. 77 einstweilen frei

[1] Schnitger/Oskamp, IStR 2020, 960f.

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