1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 4j EStG wurde eingefügt m. W. v. Vz 2018 durch G. v. 27.6.2017.[1]

Durch Einführung der neuen Regelung wird die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen bei grenzüberschreitenden Rechteüberlassungen eingeschränkt (sog. Lizenzschranke).[2]

[1] BGBl I 2017, 2074; zur Anwendung s. § 52 Abs. 8a EStG.
[2] Van Lück/Niemeyer, NWB 2017, 440.

1.1 Überblick über die Vorschrift

 

Rz. 1a

§ 4j Abs. 1 S. 1 EStG enthält die Kernaussage der Norm und beschränkt den steuermindernden Abzug von Aufwendungen für die Rechteüberlassungen (Lizenzaufwendungen), wenn die korrespondierenden Einnahmen für die Rechteüberlassung (Lizenzeinnahmen) des Gläubigers der Lizenzzahlungen aufgrund einer Präferenzregelung (Lizenzbox-Regelung) niedrig besteuert werden und der Gläubiger eine dem Schuldner nach § 1 Abs. 2 AStG nahestehende Person ist.

§ 4j Abs. 1 S. 2 EStG erweitert den Anwendungsbereich der Norm auf Zwischenschaltungsfälle, in denen die Lizenzzahlungen an den unmittelbaren (zwischengeschalteten) Gläubiger keiner Lizenzbox-Regelung unterliegen, sondern erst mittelbar bei einem nachgelagerten weiteren Gläubiger.

§ 4j Abs. 1 S. 3 EStG erweitert den Anwendungsbereich der Norm, indem als Schuldner und Gläubiger der Lizenzzahlungen i. S. d. § 4j S. 1 u. 2 EStG auch Betriebsstätten in Betracht kommen, die ertragsteuerlich als Nutzungsberechtigter oder Nutzungsverpflichteter der Rechte für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten behandelt werden.

§ 4j Abs. 1 S. 4 EStG enthält den zentralen Ausnahmetatbestand der Regelung. § 4j Abs. 1 S. 1 u. 2 EStG sind nicht anzuwenden, soweit die niedrig besteuerten Einnahmen des Gläubigers (oder des weiteren Gläubigers nach S. 2) einer Präferenzregelung unterliegen, die dem OECD-Nexus-Ansatz entspricht.

§ 4j Abs. 1 S. 5 EStG enthält einen weiteren Ausnahmetatbestand und lässt die Anwendung der Norm hinter die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7ff. AStG treten. Das Abzugsverbot nach § 4j S. 1 u. 2 EStG ist insoweit nicht anzuwenden, als die aus den Lizenzaufwendungen resultierenden Lizenzeinnahmen im Hinzurechnungsbetrag i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 1 AStG enthalten sind.

§ 4j Abs. 2 EStG gibt vor, ab welcher prozentualen Ertragsteuerbelastung eine schädliche Niedrigbesteuerung der Lizenzeinnahmen des Gläubigers vorliegt und wie die Höhe der Ertragsteuerbelastung zu ermitteln ist.

§ 4j Abs. 3 EStG enthält die genauen Rechtsfolgen der Vorschrift und gibt die Formel zur Berechnung des nicht abziehbaren Teils der Lizenzaufwendungen vor.

1.2 Hintergrund der Vorschrift

 

Rz. 2

Die Einführung von § 4j EStG steht im engen Zusammenhang mit der BEPS-Kampagne der OECD/G20-Staaten zur Bekämpfung von Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS). Ziel der BEPS-Initiative ist es, gegen aggressive Steuerplanungsstrategien zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung international tätiger Konzerne vorzugehen.

Eines der Kernanliegen der BEPS-Kampagne ist, dass Gewinne dort besteuert werden sollen, wo die wirtschaftlichen Aktivitäten, mit denen diese Gewinne erzielt werden, stattfinden.[1] Die Besteuerung soll sich an der wirtschaftlichen Substanz ausrichten, indem sichergestellt wird, dass Gewinne nicht mehr künstlich aus den Staaten, in denen die Wertschöpfung erfolgt, hinausverlagert werden können.[2] Zu diesem Zweck ist ein Aktionsplan zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung entwickelt worden.[3] Punkt 5 dieses Aktionsplans ("Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz") fordert u. a., dass die Anwendung von präferenziellen (also steuerbegünstigenden) Regelungen vom Vorliegen einer wesentlichen Geschäftstätigkeit (Substanzerfordernis) abhängig gemacht werden soll.

Steuerpolitisches Anliegen der BEPS-Initiative ist es, den verzerrenden Einfluss der Besteuerung insbesondere auf die Ansiedlung mobiler Finanz- und sonstiger Dienstleistungen zu verringern. Hierdurch soll ein freier und fairer Steuerwettbewerb ermöglicht und ein „Anpassungswettlauf nach unten“ verhindert werden.[4] In das Augenmerk der OECD-Arbeiten sind vor allem schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit solchen Regelungen gerückt, die eine steuerliche Vorzugsbehandlung von geistigem Eigentum (Intellectual Property, IP) einräumen, ohne dabei entsprechende Substanzerfordernisse vorauszusetzen (sog. Lizenzboxen, IP-Boxen oder Patentboxen).[5]

 

Rz. 3

IP-intensive Wirtschaftszweige gelten als entscheidender Antriebsfaktor für Wachstum und Beschäftigung, weswegen den einzelnen Staaten das Recht zugestanden wird, steuerliche Anreize für Tätigkeiten im Bereich von Forschung und Entwicklung (FuE) zu schaffen.[6] Um ihre Attraktivität als Wirtschaftsstandort zu fördern, haben in der Vergangenheit viele Staaten Regelungen über die Vorzugsbesteuerung von geistigem Eigentum geschaffen, die eine steuerliche Förderung von Einkommensbestandteilen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Überlassung von Rechten ermöglichen. Grundsätzlich kann unterschieden w...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge