Rz. 2

Ein Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die ausschließlich Altersversorgungsleistungen für einen oder mehrere Arbeitgeber im Kapitaldeckungsverfahren erbringt und den Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch hierauf gewährt (§ 236 Abs. 1 VAG). Er steht damit der Pensionskasse nahe (§ 4c EStG Rz. 1a). Der Pensionsfonds ist zwar nicht wie die Pensionskasse definitionsgemäß eine Lebensversicherungsgesellschaft , ist aber einer solchen im Wesentlichen gleichgestellt (§ 237 VAG). Der Unterschied zeigt sich u. a. darin, dass die Leistungsempfänger keine Versicherten, sondern Versorgungsempfänger sind.

 

Rz. 2a

Wie bei der Pensionskasse sind auch beim Pensionsfonds nur die Rechtsformen der AG, der "Societas Europaea" (SE, Europäische Gesellschaft) und des dem VVaG entsprechenden Pensionsfondsvereins auf Gegenseitigkeit zulässig (§ 237 Abs. 3 VAG; § 4c EStG Rz. 2a). Wie der VVaG stellt auch der Pensionsfondsverein auf Gegenseitigkeit keine eigenständige Rechtsform dar, sondern ist eine besondere Ausgestaltung des Vereins nach § 21 BGB, der die Rechtsfähigkeit durch die nach § 236 Abs. 3 VAG erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung des Geschäftsbetriebs erlangt.

 

Rz. 2b

Als Altersversorgungsleistungen des Pensionsfonds kommen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung infrage (zur Abgrenzung der in Betracht kommenden Leistungen: Vor § 4b EStG Rz. 28ff.). Sterbegeldzahlungen gehörten in der Vergangenheit[1] nicht dazu, da sie nicht nur an Hinterbliebene im betriebsrentenrechtlichen Sinne gezahlt werden. Mit dem G. zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.12.2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) wurde die Sterbegeldzahlung für Pensionsfonds in § 236 Abs. 1 S. 3 VAG zugelassen.[2]

 

Rz. 2c

Der Pensionsfonds durfte ursprünglich die Altersversorgungsleistungen grundsätzlich nur in Form von lebenslangen Altersrenten auf der Grundlage von Pensionsplänen erbringen (§ 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, S. 2 VAG a. F., heute § 236 VAG). Seit der Änderung des § 112 VAG a. F. durch Art. 3 Nr. 19 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU v. 27.6.2013[3] sind auch Kapitalzahlungen möglich (§ 236 Abs. 1 S. 2 VAG) . Ratenauszahlungen, die lediglich eine Kapitalzahlung zeitlich strecken, sind ebenfalls zulässig. Der Zeitraum für die Ratenzahlungen darf allerdings nicht über 12 Jahre hinausgehen.[4] Da auch Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung einbezogen werden können, sind insoweit sachimmanent abgekürzte Leibrenten zulässig. Die in § 236 Abs. 2 VAG enthaltene Ausnahme von der Beschränkung auf laufende Leistungen gilt nicht für die hier interessierenden Arbeitgeberzusagen gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG. Nach § 236 Abs. 1 Nr. 2 VAG darf die Höhe der Leistungen oder die Höhe der für diese Leistungen zu entrichtenden künftigen Beiträge nicht für alle vorgesehenen Leistungsfälle durch versicherungsförmige Garantien zugesagt sein.

 

Rz. 2d

Leistungsempfänger können die Arbeitnehmer der Trägerunternehmen (§ 236 Abs. 1 Nr. 1 VAG), im Fall der Hinterbliebenenversorgung deren Hinterbliebenen sowie ehemalige Arbeitnehmer und gem. § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG gleichgestellte Personen sein.

 

Rz. 3

Der wesentliche wirtschaftliche Unterschied zur Pensionskasse besteht darin, dass der Pensionsfonds in der Anlage des Kapitals freier ist als die Pensionskasse und aufgrund dieser freieren Vermögensanlage höhere Renditen erwirtschaften soll. Nach § 16 Abs. 1 Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV) i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 2 VAG haben die Pensionsfonds sämtliche Vermögenswerte so anzulegen, dass "Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios als Ganzes sichergestellt werden". Diese Anlagepolitik soll der Altersversorgung "neue Perspektiven" eröffnen, aber durch die Öffnung auf Aktien und andere Beteiligungswerte auch "den Finanzplatz Deutschland stärken".[5]

 

Rz. 3a

Die Relativierung der Versorgungssicherheit zugunsten einer höheren Kapitalrentabilität ist der Grund dafür, dass der Pensionsfonds nicht als (Lebens-)Versicherungsgesellschaft installiert wurde, sondern einer solchen nur durch entsprechende Anwendung der Rechtsvorschriften gleichgestellt ist. Somit besteht zwischen Pensionsfonds und den begünstigten Arbeitnehmern auch kein Versicherungsverhältnis, die Arbeitnehmer sind keine "Versicherten", sondern Versorgungsempfänger.

 

Rz. 4

Wie stets auf dem Kapitalmarkt ist die Aussicht auf höhere Renditen auch im Fall der Pensionsfonds mit einem höheren Anlagerisiko verbunden. Das Risiko trifft zwar in erster Linie den Versicherten als Leistungsberechtigten, daneben – und in wirtschaftlicher Hinsicht in erster Linie – auch den Arbeitgeber. Dies gilt nicht nur dann, wenn er ein leistungsbezogenes Versorgungsversprechen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) abgegeben hat, also eine Altersrente in einer bestimmten Höhe zugesagt hat; in diesem Fall muss er eintreten, wenn der Pensionsfo...

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