[Vorspann]

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[1],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats[3] gibt den für den Finanzsektor zuständigen Behörden zusätzliche Befugnisse und Instrumentarien für die Beaufsichtigung von Gruppen an die Hand, die aus vielen beaufsichtigten Unternehmen bestehen, die in verschiedenen Finanzmarktsektoren tätig sind. Derartige Gruppen (Finanzkonglomerate) sind Risiken (Gruppenrisiken) ausgesetzt, zu denen die folgenden Risiken gehören: Ansteckungsrisiken, d. h. die Ausbreitung von Risiken innerhalb der Gruppe; Risikokonzentration, bei denen derselbe Risikotyp gleichzeitig in verschiedenen Teilen der Gruppe auftritt; die Komplexität der Verwaltung vieler unterschiedlicher juristischer Personen; potenzielle Interessenkonflikte; sowie die Herausforderung, allen beaufsichtigten Unternehmen, die Teil des Finanzkonglomerats sind, das gesetzlich vorgeschriebene Eigenkapital zuzuweisen und dadurch eine Mehrfachbelegung von Eigenkapital zu vermeiden. Unabhängig von der Rechtsstruktur der Gruppe sollten Finanzkonglomerate ergänzend zur Beaufsichtigung auf Einzelbasis, konsolidierter Basis oder Gruppenbasis einer weiteren Beaufsichtigung unterworfen werden, die aber nicht doppelt erfolgen und die Gruppe nicht beeinträchtigen darf.

 

(2) Um eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Bankengruppen, auch wenn sie Teil einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind, zu ermöglichen, ist es angebracht, für die Vereinbarkeit der Zielsetzungen der Richtlinie 2002/87/EG einerseits und der Richtlinien 73/239/EWG[4] und 92/49/EWG[5] des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG[6], 2002/83/EG[7], 2004/39/EG[8], 2005/68/EG[9], 2006/48/EG[10], 2006/49/EG[11], 2009/65/EG[12], 2009/138/EG[13] und 2011/61/EU[14] des Europäischen Parlaments und des Rates andererseits zu sorgen.

 

(3) Es ist erforderlich, dass Finanzkonglomerate in der gesamten Union anhand des Ausmaßes ermittelt werden, in dem sie Gruppenrisiken ausgesetzt sind. Diese Ermittlung erfolgt auf der Grundlage gemeinsamer Leitlinien, die von der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates[15] errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates[16] errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates[17] errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 durch den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss) herausgegeben werden. Wichtig ist ebenfalls, dass die Erfordernisse für eine Freistellung von der zusätzlichen Beaufsichtigung diesen Leitlinien entsprechend risikoabhängig angewandt werden. Dies gilt insbesondere für größere international tätige Finanzkonglomerate.

 

(4) Eine umfassende und angemessene Überwachung von Gruppenrisiken bei großen, komplexen und international tätigen Finanzkonglomeraten sowie die Beaufsichtigung ihrer gruppenweiten Eigenkapitalstrategien ist nur möglich, wenn die zuständigen Behörden über ihren nationalen Zuständigkeitsbereich hinaus im Rahmen der Aufsicht Informationen sammeln und Aufsichtsmaßnahmen planen. Deshalb müssen die zuständigen Behörden die zusätzliche Beaufsichtigung international tätiger Finanzkonglomerate zwischen denjenigen Behörden koordinieren, die für die zusätzliche Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats als am besten geeignet angesehen werden. Die Kollegien der für die Finanzkonglomerate zuständigen Behörden sollten dem ergänzenden Charakter der Richtlinie 2002/87/EG entsprechend handeln und dementsprechend die Tätigkeiten der bereits bestehenden Kollegien für die Finanzkonglomeratsuntergruppen "Banken" und "Versicherungen" weder duplizieren noch ersetzen, sondern sollten zusätzlichen Nutzen bringen. Ein Kollegium für ein Finanzkonglomerat sollte nur eingerichtet werden, wenn weder für den Bankenzweig noch für den Versicherungszweig ein Kollegium vorhanden ist.

 

(5) Zur Gewährleistung einer angemessenen behördlichen Aufsicht müssen die Rechtsstruktur sowie die Governance- und die Organisations...

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