Rz. 28

Nach der Art der dem Arbeitnehmer zugesagten Leistung und der daran geknüpften Voraussetzungen sind zu unterscheiden:

  • Altersrentenleistungen,
  • Invaliditätsvorsorge,
  • Hinterbliebenenversorgung.
 

Rz. 29

Üblicherweise besteht eine betriebliche Altersversorgung aus einer Kombination dieser verschiedenen Möglichkeiten.

 

Rz. 30

Die Altersversorgung tritt ein, wenn der Arbeitnehmer die Altersgrenze erreicht, also ein Alter, das üblicherweise Anlass für ein Zur-Ruhe-Setzen ist. Der Zeitpunkt hierfür ist nicht fixiert, er kann auch branchenbedingt unterschiedlich sein (Rz. 8). Das Fortbestehen eines entgeltlichen Arbeitsverhältnisses steht dem Rentenbeginn nicht entgegen[1]. Wird eine Leibrente, also eine lebenslang laufende Rente, auf einen früheren Zeitpunkt zugesagt und/oder bezahlt, so handelt es sich jedenfalls für den Zahlungszeitraum zwischen Beginn der Rentenzahlung und dem Erreichen eines ruhestandsfähigen Alters nicht um eine Versorgungsrente i. S. d. BetrAVG und damit auch nicht um eine solche i. S. d. §§ 4b bis 4e, 6a EStG. Wird eine solche Rente etwa beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers zugesagt, so wird sie für die Zwischenzeit bis zum "üblichen" Rentenbeginn als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu qualifizieren sein[2], die ggf. einer anderen steuerlichen Behandlung zuzuführen ist.

 

Rz. 31

Die Leistungen der Invaliditätsvorsorge beginnen mit Eintritt der Invalidität des Arbeitnehmers. Ihr Begriff ist im BetrAVG nicht festgelegt, er unterliegt deshalb der einzelvertraglichen Regelung. Dabei wird üblicherweise an die Begriffsbestimmung im Sozialversicherungsrecht für die Erwerbs- und Berufsunfähigkeit angeknüpft[3].

 

Rz. 32

Die Hinterbliebenenversorgung bei Tod des Arbeitnehmers umfasst die Versorgung des hinterbliebenen Ehepartners (Witwen- oder Witwerrente) sowie der Kinder i. S. d. § 32 Abs. 3 und 4 EStG des Arbeitnehmers (Waisenrente). War die Zusage einer Witwerrente früher weitgehend unüblich, so ist heute ein Ausschluss der Versorgung des Ehemanns arbeitsrechtlich nicht mehr zulässig[4]. Auch die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung an den eingetragenen Lebenspartner oder sowohl verschieden- als auch gleichgeschlechtliche Lebensgefährten ist arbeitsrechtlich zulässig[5] und, wenn vereinbart, auch steuerlich anzuerkennen[6]. Gleiches gilt inzwischen für eingetragene (FinMin Schleswig-Holstein v. 1.12.2003, S 2176, Juris) oder steuerlich anzuerkennende nicht eingetragene[7] gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften[8].

 

Rz. 33

Die Versorgungsleistungen selbst können nicht nur in Rentenleistungen, sondern auch in einer einmaligen Kapitalzahlung bestehen, obwohl einmaligen Zahlungen regelmäßig kein Versorgungscharakter zukommt. Deshalb sind Rentenzusagen in der Form einer Leibrente auch in der Praxis am häufigsten anzutreffen. Dass aber auch einmalige Kapitalzahlungen Versorgungsleistungen sein können, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der §§ 4d Abs. 1 Nr. 1 S. 7, 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG[9].

 

Rz. 34

Der Inhalt der Versorgungszusage kann schließlich je nach Anknüpfung an die gesetzliche Altersversorgung unterschiedlich sein. Die Versorgungszusage kann einmal ohne besondere Anknüpfung neben der gesetzlichen Altersversorgung bestehen. Sie hat dann einen rein ergänzenden Charakter, ohne dass eine bestimmte Gesamtversorgung des Arbeitnehmers beabsichtigt ist. Es kann jedoch auch eine Gesamtversorgung, etwa i. H. v. 70 % der letzten Bruttobezüge des Arbeitnehmers, vereinbart sein, worauf die jeweiligen Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen sind. Eine solche Gesamtzusage unter Anrechnung der gesetzlichen Versorgungsbezüge birgt jedoch für den Unternehmer ein erhebliches Risiko, wie sich gerade heutzutage erweist: Das Risiko einer weiteren Einschränkung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wie sie aufgrund der Schwierigkeiten der Rentenfinanzierung nicht mehr ausgeschlossen scheint, oder auch nur ein langsameres Ansteigen der gesetzlichen Rentenleistungen geht wegen des geringeren Anrechnungsvolumens der Sozialversicherungsrente, aber auch wegen der Anpassungspflicht der betrieblichen Altersversorgung nach § 16 BetrAVG voll zulasten des Arbeitgebers (Rz. 12). Die Anpassungspflicht des § 16 BetrAVG ist allerdings im Rahmen der Umstrukturierung der Altersvorsorge durch das AVmG partiell eingeschränkt bzw. mit dem Ziel, die Belastungseffekte planbarer zu machen, modifiziert worden[10].

 

Rz. 35

Die betrieblichen Altersversorgungssysteme beruhten bisher regelmäßig auf sog. Leistungszusagen: Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer eine Altersversorgungsleistung in einer bestimmten Rentenhöhe zu. Die Höhe seines finanziellen Aufwands errechnet sich dabei aus dem zur Abdeckung dieser Rentenzusage erforderlichen Kapital, das bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns durch Beiträge erbracht oder zurückgestellt werden darf. Zwar waren auch bisher schon sog. beitragsorientierte Leistungszusagen auch im Bereich des BetrAVG möglich, bei denen der Arbeitgeber Beiträge in einer bestim...

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