Rz. 135

Bei Kassen, die sowohl lebenslange als auch andere Leistungen gewähren, gelten die für die einzelnen Bereiche dargestellten Regelungen nebeneinander. Für die Berechnung der Zuwendungshöchstbeträge sind die beiden Leistungsbereiche der Kasse zunächst zu trennen und für jeden Bereich der nach den ihm zugehörenden Aufwendungen und Leistungsempfängern bzw. -anwärtern zu ermitteln; beide Höchstbeträge sind sodann zu addieren.

Zur Ermittlung des zulässigen Kassenvermögens sind ebenfalls für die Teilbereiche die jeweiligen zulässigen Kassenvermögen nach den für sie geltenden Regeln zu ermitteln und sodann zu addieren. Dem Gesamtbetrag des zulässigen Kassenvermögens ist das einheitlich zu ermittelnde tatsächliche Kassenvermögen gegenüberzustellen.

 

Rz. 136

Ist ein Unternehmen Trägerunternehmen mehrerer Unterstützungskassen, so sind diese Kassen als Einheit zu behandeln. Das gilt – trotz der in Abs. 1 Nr. 1 S. 1 enthaltenen Klammerdefinition (Rz. 18) – auch dann, wenn das Trägerunternehmen in einem Wirtschaftsjahr nicht allen Kassen Zuwendungen gewährt hat.[1] Durch das Nichtgewähren von Zuwendungen in einem Wirtschaftsjahr vermag das Trägerunternehmen die Tragweite der Vorschrift nicht zu verändern. Auch eine Überschneidung des Kreises der Leistungsanwärter und Leistungsbezieher ist nicht Voraussetzung für die Einheitsbetrachtung mehrerer Kassen.[2] Es genügt, wenn Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens oder gleichgestellte Personen, die für ihr Unternehmen Leistungen erbringen, zu den potenziellen Leistungsempfängern der Kassen gehören.

Durch die Einheitsbetrachtung wird verhindert, dass sich durch Aufteilung der Leistungsarten oder Leistungsanwärter auf verschiedene Kassen steuerlich günstigere Effekte erzielen lassen.[3]

 

Rz. 137

Dies gilt auch für Kassen mit unterschiedlichen Leistungsarten. Besteht neben einer Kasse mit lebenslang laufenden Leistungen eine selbstständige Kasse mit (nur) anderen Leistungen, so sind diese Kassen für die Ermittlung des als Betriebsausgabe abziehbaren Zuwendungsbetrags als eine gemischte Kasse zu behandeln.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge