Rz. 18

Trägerunternehmen ist nach der in § 4d Abs. 1 S. 1 EStG enthaltenen Definition das "Unternehmen, das der Kasse Zuwendungen leistet" (gleichlautend § 4c Abs. 1 EStG; s. § 4c EStG Rz. 12). Die Eigenschaft bleibt allerdings erhalten, auch wenn in Wirtschaftsjahren keine Zuwendungen geleistet werden (Rz. 136).

 

Rz. 18a

Das Trägerunternehmen muss nicht Gesellschafter oder Mitglied der Kasse sein. Es erlangt den Status eines Trägerunternehmens allein dadurch, dass es mit "Zuwendungen" zur Finanzierung der Kassenleistungen beiträgt (Rz. 1). Eine Kasse kann mehrere Trägerunternehmen haben[1] (Rz. 138 zu Konzern- und Gruppenkassen), ein Trägerunternehmen kann mehreren Unterstützungskassen (die dann allerdings als Einheit gelten; Rz. 135) Zuwendungen gewähren.[2] Wirtschaftliche Grundlage für die Finanzierungszusage an die Kasse ist das Versorgungsversprechen des Trägerunternehmens gegenüber seinen Arbeitnehmern. Soweit die Unterstützungskasse diese Versorgungszusage anstelle des Arbeitgebers/Trägerunternehmens erfüllen soll, ist dieser/dieses zur Finanzierung der Kasse verpflichtet. Trägerunternehmen kann mithin jedes Unternehmen sein, das Arbeitnehmer beschäftigt, denen eine Altersversorgung zugesagt ist.

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