Rz. 86

Berücksichtigungsfähig nach Buchst. c S. 1 sind seit der Änderung des § 4d EStG durch das JStG 1996 v. 11.10.1995[1] nicht nur Rückdeckungsversicherungen für Leistungsanwärter, sondern auch für Begünstigte, bei denen der Versorgungsfall bereits eingetreten ist (Leistungsbezieher). Damit können Versorgungsleistungen auch noch nach Eintritt des Versorgungsfalls mit steuerlicher Wirkung rückgedeckt werden. Da eine solche Rückdeckung nach Eintritt des Versorgungs- und damit auch des Versicherungsfalls nur noch durch eine Einmalprämie sinnvoll ist, erlaubt die Vorschrift – im Gegensatz zur Rückdeckungsversicherung von Leistungsanwärtern – auch die steuerlich wirksame Zuwendung von Einmalprämien (R 4d Abs. 7 EStR 2012). Denn die Beschränkungen des § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c S. 2 EStG gelten ausdrücklich nur bei Versicherungen für Leistungsanwärter. Einmalprämien sind jedoch auch in diesem Fall zur Vermeidung einer Mehrfachfinanzierung nur in Höhe des auf den Versorgungsfall bisher noch nicht zugewandten Teils des Deckungskapitals als Betriebsausgaben abziehbar.[2]

 

Rz. 86a

Ob diese sachgerechte Begrenzung der Auswirkung von Einmalprämien auch dann eingreift, wenn die Rückdeckungsversicherung für einen Leistungsempfänger erst abgeschlossen wird, nachdem (in einem früheren Wirtschaftsjahr) das Deckungskapital nach § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG bereits mit steuerlicher Wirkung zugewendet worden ist, ist zweifelhaft. § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c S. 5 EStG regelt nur den umgekehrten Fall (Kürzung der Zuwendung des Deckungskapitals, wenn zuvor rückgedeckt worden ist; Rz. 93). Die Beschränkung des Zuwendungsvolumens auf das Deckungskapital (Rz. 39) gilt nur für Zuwendungen nach § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG, nicht auch für Buchst. b und c. Damit wäre – planwidrig – eine Doppelfinanzierung möglich, wenn zunächst das Deckungskapital nach Buchst. a zugewendet und zeitlich danach eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wird. Das sachlich zutreffende Ergebnis dürfte nur über eine lückenfüllende Auslegung des Gesetzes zu erreichen sein. Diese erscheint gerechtfertigt, weil in der Gesetzesausgestaltung der Plan einer Verhinderung der Doppelfinanzierung ausreichend deutlich erkennbar ist.

[1] BStBl I 1995, 438.
[2] Gl. A. Höfer/Veit/Verhuven, Betriebsrentenrecht (BetrAVG), Bd II Rz. 1292; a. A. Heger, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 4d EStG, Rz. 128.

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