Rz. 71

Seit der Änderung durch das JStG 1996 v. 11.10.1995 (BStBl I 1995, 438) müssen die Kassenleistungen in schriftlicher Form in Aussicht gestellt sein (§ 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b S. 2 EStG).[1] Dies gilt auch für die den Arbeitnehmern gleichgestellte Personengruppe des § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG (§ 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b S. 5 EStG). Das Gesetz sieht in der Schriftform einen Ausdruck der Ernsthaftigkeit der In-Aussicht-Stellung der Leistungen und eine Dokumentation des zu erwartenden Leistungsumfangs. Die schriftliche Zusage muss deshalb die wesentlichen Merkmale der in Aussicht gestellten Leistungen enthalten. Nur soweit Versorgungsleistungen schriftlich in Aussicht gestellt sind, sind sie Bemessungsgrundlage i. S. v. § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b S. 1 EStG.[2] Da die Ernsthaftigkeit der Versorgung bei bereits laufenden Zuwendungen nicht infrage steht, ist bei Leistungsempfängern, also für Zuwendungen auf das Deckungskapital nach § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG, Schriftform nicht erforderlich. Die Rechtslage ist damit der bei der Direktzusage vergleichbar (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG; § 6a EStG Rz. 61).[3]

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