Rz. 54

Seit der Änderung des § 4d durch das StÄndG 1992 ist für den Bereich der laufenden Leistungen in § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 2 und 3 EStG der Begriff des "Leistungsempfängers" enthalten. Eine Änderung der Rechtslage war damit nicht verbunden. Leistungsempfänger war – auch schon zuvor – jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der von der Unterstützungskasse (laufende) Leistungen erhält. Eingeschlossen waren Hinterbliebene eines ehemaligen Arbeitnehmers, die Leistungen erhielten. Gleichgestellt waren Personen, denen Kassenleistungen aus Anlass ihrer Tätigkeit für das Trägerunternehmen zugesagt waren, ohne dass sie Arbeitnehmer waren; dies ist der in § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG genannte Personenkreis.

Leistungsempfänger können auch ausgleichsberechtigte Ehegatten sein, für die nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs im Wege der internen Teilung eine eigene Anwartschaft begründet wurde.[1]

 

Rz. 55

Das Jahressteuergesetz 1996 hat aktive Arbeitnehmer aus dem Kreis der möglichen Leistungsbezieher ausgeschlossen. Nur noch ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens können Leistungsbezieher sein. Damit sollen Missbräuche verhindert werden, die mit der Gewährung von Versorgungsleistungen an noch aktive Arbeitnehmer verbunden sein können.[2] Durch die Gleichstellung in § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 3 EStG schlägt diese Einschränkung auch auf die gleichgestellten Nichtarbeitnehmer durch.

 

Rz. 56

Die Tragweite der einschränkenden Regelung ist umstritten. Übereinstimmung besteht im Wesentlichen darin, dass sog. Teilrentner – das sind Arbeitnehmer, die neben einer eingeschränkten weiteren aktiven Tätigkeit eine Teilrente beziehen – nicht unter die Einschränkung fallen; für sie kann also Deckungskapital auf die Teilrente zugeführt werden, denn sie sollen "teilweise ehemalige Arbeitnehmer sein".[3] Weitergehend soll auch noch für voll tätige Arbeitnehmer eine Zuwendung auf das Deckungskapital möglich sein, wenn die bezogene Rente "eine echte Versorgungsleistung und nicht … eine verdeckte Lohnzahlung" ist.[4] Eine solche erweiternde Auslegung ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar (zur Behandlung beim Reservepolster Rz. 67) und entspricht auch nicht der Auffassung der Finanzverwaltung.[5]

[2] Beye, DB 1995, 2033.
[3] Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 2019, § 4d EStG Rz. 8 unter Hinweis auf BMF v. 28.11.1996, IV B 2 – S 2144e – 44/96, BStBl I 1996, 1435; Gosch, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4d EStG Rz. B 80 m. w. N.
[4] Höfer, BetrAVG, Bd. II, Rz. 1023 im Wege einer teleologischen Auslegung.

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