Rz. 28

Nach dem Gesetzeswortlaut dürfen die von Abs. 2 erfassten Zuwendungen "als Betriebsausgaben nicht abgezogen werden …". Richtigerweise müsste die Formulierung lauten: "… dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden …". Denn mangels betrieblicher Veranlassung handelt es sich bei den von § 4c Abs. 2 EStG erfassten Zuwendungen – anders als bei den Zuwendungen nach § 4c Abs. 1 EStG (Rz. 22) – nicht um Betriebsausgaben. Die Rechtsfolgen des § 4c Abs. 2 EStG stimmen deshalb auch nur teilweise mit denen des § 4c Abs. 1 EStG überein. Zwar dürfen die nicht betrieblich veranlassten Zuwendungen des § 4c Abs. 2 EStG – ebenso wie die des Abs. 1 – den Gewinn des Trägerunternehmens nicht mindern. Da sie jedoch keine Betriebsausgaben darstellen, sind sie in der Ergebnisrechnung des Trägerunternehmens (Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, falls das Unternehmen nicht bilanziert) nicht zu erfassen. Der Jahresüberschuss (bzw. der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG) ist deshalb bereits ohne Berücksichtigung der von § 4c Abs. 2 EStG erfassten Zuwendungen auszuweisen; einer außerbilanziellen Hinzurechnung bedarf es dann nicht. Auch zu einer Aktivierung der Zuführungen entsprechend Rz. 22 kann es nicht kommen, wenn die steuerliche Nichtanerkennung der Pensionsverpflichtung darauf beruht, dass sie der Privatsphäre des (Mit-) Unternehmers zuzurechnen ist; insoweit liegen beim Trägerunternehmen (Einzelunternehmer/Mitunternehmerschaft) vielmehr Entnahmetatbestände vor.

 

Rz. 28a

Im Bereich der Besteuerung von Kapitalgesellschaften stellen nicht betrieblich veranlasste Zuwendungen eine vGA dar (Rz. 27). Die betreffenden Zuwendungen dürfen somit den Gewinn nicht mindern (Frotscher, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, Anhang zu § 8 KStG Rz. 216). Die in § 4c Abs. 2 EStG angeordnete Rechtsfolge stimmt damit überein.

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