Rz. 59

Ein tatsächlich vom Stpfl. gebildetes Wirtschaftsjahr kann steuerlich unzulässig sein. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein gewerblich tätiger Stpfl. von einem dem Kj. entsprechenden Wirtschaftsjahr auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr übergeht, ohne dass das FA seine Zustimmung erteilt bzw. sein Einvernehmen erklärt. Ein unzulässiges Wirtschaftsjahr liegt auch vor, wenn ein Freiberufler oder ein Stpfl. mit Überschusseinkünften ein abweichendes Wirtschaftsjahr bildet (Rz. 23). In diesen Fällen kann das handelsrechtliche Geschäftsjahr von dem steuerrechtlichen Wirtschaftsjahr abweichen; der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gilt aufgrund des besonderen steuerlichen Zustimmungserfordernisses nicht.[1]

 

Rz. 60

Für die Zuordnung des für ein steuerlich unzulässiges Wirtschaftsjahr ermittelten Gewinns gilt § 4a Abs. 2 EStG nicht. Das bedeutet, dass bei einem Gewerbebetrieb mit unzulässigem abweichendem Wirtschaftsjahr der Gewinn des (unzulässigen) Wirtschaftsjahrs nicht demjenigen Vz zuzuordnen ist, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Vielmehr ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs durch Schätzung auf die betroffenen Vz aufzuteilen. Dabei sind einmalige Vorgänge (z. B. Veräußerung von Anlagevermögen) demjenigen Vz zuzuordnen, in das dieser Vorgang fällt. Laufender Gewinn ist i. d. R. zeitanteilig den betroffenen Wirtschaftsjahren zuzuordnen.[2] Es gilt also im Grundsatz die gleiche Regelung wie für die Gewinnzuordnung bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirtschaft (Rz. 46).

Entsprechendes gilt, wenn ein Freiberufler (unzulässig) ein abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt hat.[3]

 

Rz. 61

Ist ein steuerlich unzulässiges abweichendes Wirtschaftsjahr gebildet worden, beeinträchtigt dies allein die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht.[4] Jedoch muss der Stpfl. zum Kj. als Wirtschaftsjahr übergehen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, der der ersten noch "offenen", d. h. änderbaren Veranlagung folgt. Im Jahr des Übergangs zum Kj. ist entsprechend der allgemeinen Regelung das Ergebnis von zwei Wirtschaftsjahren zu erfassen, also das Ergebnis des abweichenden Wirtschaftsjahrs und das Ergebnis des Rumpfwirtschaftsjahrs.[5] Andernfalls würde eine Besteuerungslücke entstehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge