Rz. 58

Die Einkünfte eines Stpfl., der im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind inländische Einkünfte, wenn die Land- und Forstwirtschaft im Inland betrieben wird. Das ist der Fall, wenn der Grund und Boden im Inland belegen ist (§ 34d EStG Rz. 5). Auf das Vorliegen einer Betriebsstätte nach § 12 AO bzw. den Ort der Geschäftsleitung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs kommt es nicht an.[1] Dies korrespondiert mit dem in den DBA entsprechend Art. 6, Art. 13 Abs. 1 OECD-MA herrschenden Belegenheitsprinzip.

 

Rz. 59

Die Einkünfte sind derjenigen Person zuzurechnen, auf dessen Rechnung die Land- und Forstwirtschaft betrieben wird. Das kann der Eigentümer der Grundstücke, aber auch ein Pächter oder Nießbraucher sein.

 

Rz. 60

Sowohl der Begriff der Land- und Forstwirtschaft als auch der Umfang der erfassten Einkünfte werden durch die Verweisung auf §§ 13, 14 EStG bestimmt. Durch die Inbezugnahme von § 14 EStG werden auch Gewinne aus der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs von der beschr. Steuerpflicht erfasst.

 

Rz. 61

Trotz Nichterwähnung des § 13a EStG ist auch diese Vorschrift anwendbar. § 13a EStG behandelt nicht Begriff und Umfang der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sondern die Gewinnermittlungsart. Diese ist auch ohne ausdrückliche Bestimmung im Rahmen der beschr. Steuerpflicht anwendbar (§ 13a EStG Rz. 29).[2] Die Steuervergünstigungen des § 13 Abs. 3 EStG und des § 14a EStG sind auch im Rahmen der beschr. Steuerpflicht anwendbar, da § 50 Abs. 1 EStG insoweit keinen Ausschluss enthält. Für die Berechnung der Durchschnittssätze sind nur diejenigen Verhältnisse zugrunde zu legen, die von der im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft verwirklicht worden sind. Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erfolgt nach § 50a EStG kein Steuerabzug, die Einkünfte sind daher in einer Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu erfassen. Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit begründet einen "Betrieb".

 

Rz. 62

Gehören zu dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft Grundstücke sowohl im Inland als auch im Ausland, beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Einkünfte aus den inländischen Grundstücken, auch wenn es sich insoweit nicht um einen organisatorisch getrennten Teilbetrieb handelt.[3] Die Buchführungspflichten und die Gewinnermittlung, auch die nach § 13a EStG, beschränken sich auf den inländischen Teil; für nicht steuerbare land- und forstwirtschaftliche Einkünfte kann weder eine inländische Buchführung noch eine inländische Gewinnermittlung vorgeschrieben sein. Die Gewinnermittlung für den inländischen Teil kann durch eine gesonderte Buchführung erfolgen, sie kann aber auch aus der Gewinnermittlung für den Gesamtbetrieb abgeleitet werden.

 

Rz. 63

Nach DBA werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen behandelt und fallen daher unter Art. 6 OECD-MA. Nach dem Belegenheitsprinzip hat der Belegenheitsstaat als Quellenstaat das Besteuerungsrecht, der Ansässigkeitsstaat muss eine mögliche Doppelbesteuerung durch die Freistellungs- oder die Anrechnungsmethode vermeiden. Zu dem unbeweglichen Vermögen gehört auch das Zubehör, insbesondere auch das lebende und tote Inventar eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Zinsen, die aus der Anlage von Gewinnen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erzielt werden, gehören jedoch nicht zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen, sondern sind Zinseinkünfte nach Art. 11 OECD-MA.[4]

[1] Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke können eine Betriebsstätte bilden, BFH v. 2.4.2014, I R 68/12, BFH/NV 2014, 1248.
[4] BFH v. 28.4.2010, I R 81/09, BFH/NV 2010, 1550, Tz. 25; BMF v. 26.9.2014, IV B 5 – S 1300/09/1003, BStBl I 2014, 1258, Tz. 2.3.2.

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