Rz. 37

Im Zusammenhang mit der Aufhebung von Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. 24.3.1999[1] durch das G. v. 21.6.2002[2] wurde der bisherige Abs. 3 zu Abs. 2. Die Vorschrift erhielt ihre jetzige Fassung durch das G. v. 24.3.1999. Danach darf das BZSt die von ihm durch die Mitteilungen nach Abs. 1 erlangten Daten den Sozialleistungsträgern mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder der Betroffene zustimmt. Auf die insoweit mögliche Weitergabe der Daten wird im amtlich vorgeschriebenen Vordruck des Freistellungsauftrags ausdrücklich hingewiesen.[3]

 

Rz. 38

Nach § 45d Abs. 2 S. 2 EStG ist das BZSt berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den in seiner Datenbank (Rz. 24) gespeicherten Daten im Weg des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.

 

Rz. 39

Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs durch Empfänger von Sozialleistungen.[4] Der Stpfl. selbst hat kein Recht auf Auskunftserteilung gegenüber dem BZSt, welche Daten im Rahmen von § 45d EStG abgespeichert wurden.

[1] BGBl I 1999, 402.
[2] BStBl I 2002, 814.
[3] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 2252/08/10004:17, BStBl I 2016, 85, Anlage 2.
[4] Hierzu § 31a AO i. d. F. des Gesetzes v. 23.7.2002, BStBl I 2002, 816; s. Rz. 36 zu dem ab 1.4.2005 möglichen Abruf der Konto- und Depotstammdaten des Leistungsempfängers nach § 93 Abs. 8 AO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge