Rz. 32

§ 45b Abs. 3 EStG regelt spezielle Anforderungen in Bezug auf Wertpapiergeschäfte, die mit sog. "Hinterlegungsscheinen" in Verbindung stehen. American Depository Receipts ("ADRs"), d. h. Hinterlegungsscheine auf inländische Aktien, werden durch Emittenten in den USA im Rahmen von ADR-Programmen aufgelegt und verbriefen einen Anteil an einem im Inland verwahrten Bestand an inländischen Aktien. Beteiligte an dem ADR-Programm sind insbes.

  • die ausl. Depotbank,
  • die inländische Hinterlegungsstelle der inländischen Aktien,
  • die inländischen und ausl. Zwischenverwahrer sowie
  • der Inhaber der ADRs.[1]

Die ausl. Depotbank übernimmt laut Finanzverwaltung die Registrierung und laufende Verwaltung des ADR-Programmes in den USA.[2] Sie verwaltet die emittierten ADRs und ist Inhaberin des Aktiendepots inländischer Aktien bei der inländischen Hinterlegungsstelle. Die Aktionärsrechte, insbes. das Stimmrecht sowie Dividendenansprüche und Bezugsrechte stehen zwar der Depotbank zu, allerdings wird die Aktionärsstellung über das ADR-Programm durch die Depotbank an die ADR-Inhaber vermittelt. Die Depotbank muss Dividenden und sonstige Bezüge an die ADR-Inhaber weiterleiten. Je nach Ausgestaltung des ADR-Programmes nimmt die Depotbank ihr Stimmrecht nach Weisung des ADR-Inhabers war. Die ADR-Inhaber können auch über eine Vollmacht selbst in der Hauptversammlung als Vertreter der Depotbank auftreten.[3]

[1] BMF v. 24.5.2013, IV C 1 – S 2204/12/10003, Ziff. I., BStBl I 2013, 718.
[2] BMF v. 24.5.2013, IV C 1 – S 2204/12/10003, Ziff. I., BStBl I 2013, 718.
[3] BMF v. 24.5.2013, IV C 1 – S 2204/12/10003, Ziff. I., BStBl I 2013, 718.

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