Rz. 12

Erfasst sind durch die Vorschrift des § 45b Abs. 1 EStG nicht nur Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 2 S. 4 EStG (insbes. girosammelverwahrte Aktien), sondern auch alle anderen Arten von Kapitalanlagen. Dies ergibt sich durch den Verweis auf § 45a Abs. 2 in § 45b Abs. 1 EStG und die dort genannten Kapitalerträge, für die Steuerbescheinigungen durch die sog. auszahlende Stelle auszustellen sind. Erfasst sind somit über § 45a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG insb. auch

  • Zinseinkünfte,
  • Gewinne aus Termingeschäften und
  • Veräußerungsgewinne.

Darüber sind auch Produkte erfasst, die Versicherungen ihren Kunden anbieten, wie

  • Beitragsdepots,
  • Parkdepots und
  • Kapitalisierungsgeschäfte (Versicherungssparen).

Diese Produkte führen zu Zinserträgen, die mit dem Einlagengeschäft von Kreditinstituten vergleichbar sind und demzufolge unter § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b) EStG fallen.

Kritisch zu sehen ist, dass die Neuregelungen ausdrücklich auf Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und 2 S. 4 EStG abzielen, aber zumindest diejenigen Aussteller von Steuerbescheinigungen hätten ausgenommen werden sollen, bei denen solche Kapitalerträge per se nicht anfallen können. Hier sind insbes. Fondsgesellschaften zu nennen, die in den Kundendepots ausschließlich Investmentanteile verwahren. Entsprechendes gilt auch für Bausparkassen, bei denen als Kapitalerträge von Kunden nur Zinsen anfallen können. Eine solche Ausnahme wurde jedoch unverständlicherweise nicht in § 45b Abs. 1 EStG aufgenommen. Dies führt zu einem erheblichen Bürokratieaufbau, da die Implementierung dieser Ordnungsnummer in die Systeme bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen zu einem erheblichen Aufwand führt.

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