Rz. 92

Nach § 35 Abs. 1 OWiG ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten i. S. d. § 50e EStG grundsätzlich die "Verwaltungsbehörde" zuständig. Die Verwaltungsbehörde ist gem. § 35 Abs. 2 OWiG auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist sachlich zuständig diejenige Verwaltungsbehörde, die durch das Gesetz bestimmt wird. Verwaltungsbehörde i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist gem. § 50e Abs. 5 EStG das BZSt. D.h., dass das BZSt für die Ahnung der Ordnungswidrigkeiten in § 50e Abs. 2 EStG zuständig ist.

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