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§ 50e Abs. 3 EStG eröffnet die Möglichkeit auch Verstöße ausl. Depotbanken und Zwischenverwahrstellen gegen die gem. § 45b Abs. 7 EStG bestehende Verpflichtung, die für die Ausstellung der Steuerbescheinigung erforderlichen Angaben der Verwahrstelle, bei der die Wertpapiere verwahrt werden, vollständig und richtig mitzuteilen, als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Dies gilt auch für den Fall, dass die nach § 45b Abs. 3 S. 3 und 4 EStG abzugebende schriftliche Erklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgegeben wird. Hintergrund des § 50e Abs. 3 EStG ist laut Begründung des AbzStEntModG, dass für die Aussagefähigkeit der auf Steuerbescheinigungen ausgewiesenen Informationen die richtige Übermittlung der durch die Depotbank des Aktionärs und der Zwischenverwahrer zu ergänzenden Angaben von besonderer Bedeutung ist. Dies gilt nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich auch, wenn die Informationen durch eine ausl. Depotbank oder durch ausl. Zwischenverwahrer übermittelt werden.[1]

[1] BT-Drs. 19/27632, 62.

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