Rz. 81

Die Informationen sind nach dem Wortlaut des § 45b Abs. 9 EStG "unverzüglich" an das BZSt zu übermitteln. Zum Begriff der "Unverzüglichkeit" Rz. 59.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge