Rz. 46

Sind die Kapitalerträge nach Maßgabe des § 43a Abs. 3 S. 2 EStG mit anderen negativen Kapitaleinkünften auszugleichen, ist nach § 45b Abs. 4 S. 3 EStG durch die inländische auszahlende Stelle die nach Verlustausgleich verbleibende und dem Stpfl. bescheinigte einbehaltene und abgeführte KapESt zu übermitteln. Die zusätzlichen Angaben sollten nach hier vertretener Auffassung nicht nur beim Ausgleich mit negativen Kapitalerträgen, sondern auch im Fall des Vorliegens

  • eines Freistellungsauftrags,
  • einer NV-Bescheinigung oder
  • der Anrechnung von Quellensteuern

verpflichtend sein. Weiter sind bei Spezial-Investmentfonds mit Ausübung der Transparenzoption (nur) die Investoren zu melden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge