Rz. 143

Hat der Aussteller der Steuerbescheinigung (das sind der Schuldner der Kapitalerträge, das inländische Kreditinstitut, die inländische Zweigniederlassung i. S. d. § 53b KWG oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle) eine Steuerbescheinigung zu Unrecht ausgestellt oder enthält die ausgestellte Steuerbescheinigung unrichtige Angaben, so haftet der Aussteller nach § 45a Abs. 7 S. 1 und 2 EStG für die aufgrund der von ihm ausgestellten Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile (§ 44 EStG Rz. 92ff.).

 

Rz. 144

Die Haftung für zu Unrecht ausgestellte oder inhaltlich unrichtige Steuerbescheinigungen setzt nach dem Wortlaut des Gesetzes kein Verschulden voraus; sie ist verschuldensunabhängig.

 

Rz. 145

Der Aussteller der zu Unrecht erteilten oder der unrichtigen Steuerbescheinigung haftet nach § 45a Abs. 7 S. 3 EStG allerdings dann nicht, wenn er die ihm nach Abs. 6 obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat (Rz. 138ff.), wenn er also

  • eine unrichtige Steuerbescheinigung durch eine berichtigte Steuerbescheinigung ersetzt hat,
  • eine unrichtige oder eine zu Unrecht erteilte Steuerbescheinigung vom Empfänger zurückfordert hat und
  • das für den Empfänger der Steuerbescheinigung zuständige FA schriftlich benachrichtigt hat, falls die unrichtige oder zu Unrecht ausgestellte Steuerbescheinigung nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung an ihn zurückgegeben wurde.
 

Rz. 146

Ist die Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 3 EStG durch ein inländisches Kreditinstitut, ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut oder eine inländische Zweigniederlassung i. S. d. § 53b KWG auszustellen und hat der Schuldner der Kapitalerträge dem inländischen Kreditinstitut, dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder der inländischen Zweigniederlassung i. S. d. § 53b KWG für die Ausstellung der Bescheinigung unrichtige Angaben gemacht, dann haftet in diesem Fall nicht der Aussteller der Bescheinigung, sondern nach § 45a Abs. 7 S. 2 EStG der Schuldner der Kapitalerträge, der "zum Zweck der Bescheinigung" die unrichtigen Angaben gemacht hat.

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