Rz. 61

Der Zahlungstag ist immer dann zu bescheinigen, wenn der Schuldner oder die auszahlende Stelle die Steuerbescheinigung geschäftsvorfallbezogen erteilt (Einzelsteuerbescheinigung). Werden mehrere Geschäftsvorfälle zusammengefasst in einer zeitraumbezogenen Steuerbescheinigung oder wird eine Jahressteuerbescheinigung erteilt, sind Angaben zum Zahlungstag nicht möglich.

 

Rz. 62

Zu bescheinigen ist in einer Einzelsteuerbescheinigung der Tag der tatsächlichen Zahlung (Barzahlung bzw. Gutschrift oder Verrechnung, Bank- bzw. Postgiroüberweisung, Scheckübergabe), nicht der Tag, der nach § 44 EStG als Tag des Zuflusses der Kapitalerträge gilt, falls dieser vom Zahlungstag abweicht (zum Zuflusszeitpunkt § 44 EStG Rz. 58ff.). Die KapESt-Bescheinigung darf somit erst ausgestellt werden, nachdem die zu bescheinigende Leistung erbracht worden ist.

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