Rz. 2a

Wie unter Rz. 1 ausgeführt, ist die Vorlage einer Steuerbescheinigung nach § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG Voraussetzung für die KapESt. Richtigerweise wirkt sich § 36a EStG jedoch nicht auf § 45a EStG aus, denn § 36a EStG wirkt unmittelbar nur auf Ebene der Stpfl.[1] § 36a EStG berührt daher das KapESt-Abzugsverfahren gem. §§ 43ff. EStG und die Erteilung einer Steuerbescheinigung i. S. d. § 45a Abs. 2 und 3 EStG nicht. Weiter sind in § 44b Abs. 5 EStG zur Erstattung der KapESt mehrere Verweise auf § 45a EStG enthalten. Solange noch keine Steuerbescheinigung nach § 45a EStG erteilt ist, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete das Verfahren nach § 45a Abs. 5 S. 1 EStG zu betreiben (Änderung der Steueranmeldung nach § 45a Abs. 1 EStG). Zudem setzt ein Antrag nach § 50d Abs. 1 EStG die Vorlage einer Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG voraus (§ 50d Abs. 1 S. 4 und 8 EStG). Ein besondere Kennzeichnungspflicht der Steuerbescheinigung i. S. d. § 45a Abs. 2 EStG ergibt sich des Weiteren aus § 44a Abs. 6 S. 2 EStG. Bezüge zur KiSt-Erhebung ergeben sich aus den Verweisen auf § 45a Abs. 1 bis 3 in § 51a Abs. 2c Nr. 4 S. 2, Abs. 2c S. 6 und Abs. 2d S. 3 EStG. Nach § 30 Abs. 1 S. 1 InvStG die KSt-Pflicht für die inländischen Beteiligungseinnahmen eines Spezial-Investmentfonds, wenn der Spezial-Investmentfonds gegenüber dem Entrichtungspflichtigen unwiderruflich erklärt, dass den Anlegern des Spezial-Investmentfonds Steuerbescheinigungen gem. § 45a Abs. 2 EStG ausgestellt werden sollen (sog. Transparenzoption). Weitere Vorschriften, die die Steuerbescheinigung i. S. d. § 45a Abs. 2 und 3 EStG zu Voraussetzungen eines Tatbestands machen, finden sich in § 31 Abs. 1 S. 1 InvStG sowie § 33 Abs. 1 und 2 InvStG. Zur Übergangsvorschrift des neuen Investmentsteuerrechts ab 2018 vgl. § 56 Abs. 3 S. 5 InvStG. § 19a Abs. 3 und § 20 Abs. 3 REITG ordnen gesonderte Angaben in der Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG an. Letztlich verweist § 8 Abs. 1 S. 5 ZerlG bei der Datenübermittlung wegen der Zerlegung der KapESt auf § 45a Abs. 1 S. 1 bis 5 EStG.

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