Rz. 1

§ 45a EStG ist eine Vorschrift des KapESt-Verfahrens, die in der Praxis insbesondere Bedeutung für auszahlende Stellen i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 3 EStG und den Schuldner der Kapitalerträge hat. § 45a EStG enthält die zentralen Bestimmungen für die auszahlende Stelle oder den Schuldner der Kapitalerträge zur Anmeldung der KapESt beim FA und zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für den Gläubiger. Insoweit ergänzt § 45a EStG den § 44 EStG.[1] Die Vorschrift enthält in Abs. 7 zudem einen Haftungstatbestand für den Fall, dass aufgrund von Bescheinigungen, die den Abs. 2 bis 5 nicht entsprechen, Steuern verkürzt oder Steuervorteile zu Unrecht gewährt werden. § 45a EStG regelt mit der Anmeldung und der Bescheinigung der KapESt den Abschluss des Quellensteuerverfahrens.[2]

[1] Knaupp, in Kirchhof, EStG, 2018, § 45a EStG Rz. 1.
[2] Gersch, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG,§ 45a EStG Rz. A 2.

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