Rz. 99

Nach § 1 Abs. 2 SolZG sind auf die Festsetzung und die Erhebung des SolZ die Vorschriften des EStG und des KStG entsprechend anzuwenden. Die Behandlung des SolZ als Zuschlagsteuer folgt somit der Behandlung der einbehaltenen und abgeführten KapESt. Wird die einbehaltene und abgeführte KapESt ganz oder teilweise erstattet, hat dies zur Folge, dass der zum Steuersatz von 5,5 % auf die KapESt SolZ in entsprechendem Umfang ebenfalls zu erstatten ist (§ 3 SolZG Rz. 22f.). Für die Erstattung des SolZ ist die Stelle zuständig, die auch die KapESt erstattet, d. h. bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 2 EStG das Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitut, sofern nicht die Abstandnahme vom Steuerabzug möglich ist; vgl. § 44a EStG Rz. 14.

 

Rz. 100

Soweit KapESt aufgrund eines DBA zu erstatten ist, wird nach § 5 SolZG die Ermäßigung zuerst auf den SolZ bezogen, d. h., der SolZ wird vom BZSt in voller Höhe erstattet, und zwar auch dann, wenn die KapESt nach dem betreffenden DBA nur z. T. zu erstatten ist.

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