Rz. 27

Für den Fall der isolierten Veräußerung von Dividendenscheinen unter Einschaltung eines Kreditinstituts wurde erst durch das JStG 2009 v. 19.12.2008[1] m. W. v. 25.12.2008 in § 44 Abs. 1 S. 3 EStG klargestellt, dass das den Verkaufsauftrag ausführende inländische Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitut den KapESt-Abzug vorzunehmen hat. Die klarstellende Sonderregelung ist notwendig, weil der Emittent von der isolierten Veräußerung des Dividendenscheins keine Kenntnis hat und die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle nicht Schuldner der Dividende ist.[2] Der Verweis in § 44 Abs. 1 S. 3 EStG auf die für den Verkäufer der Wertpapiere (des Dividendenscheins) den Verkaufsauftrag ausführende Stelle i. S. d. Satzes 4 Nr. 1 ist als Rechtsfolgenverweis zu verstehen, weil gerade kein Fall des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, 7 Buchstabe a und Nr. 8 bis 12 sowie S. 2 EStG vorliegt ("…ausführende Stelle i. S. d. …").

[1] BGBl I 2008, 2794.
[2] BR-Drs. 545/08, Rz. 28.

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