Rz. 24

Eine der Voraussetzungen für die Erteilung der für die Quellensteuerentlastung nach § 43b EStG erforderlichen Bescheinigung über die Freistellung im Steuerabzugsverfahren ist nach § 43b Abs. 2 S. 4 EStG die unmittelbare Beteiligung an der Tochtergesellschaft für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 12 Monaten (Rz. 36ff.). Ist dieser Mindestbeteiligungszeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet, kann eine Teilfreistellung vom Steuerabzug nach § 50d Abs. 2 EStG i. V. m. den Regelungen des mit dem Ansässigkeitsstaat der EU-Muttergesellschaft abgeschlossenen DBA erfolgen, denn DBA verlangen keine Mindestbeteiligungsdauer. Liegt der Tochtergesellschaft eine dementsprechende Freistellungsbescheinigung vor, ist sie berechtigt, die KapESt lediglich in Höhe des nach dem DBA vereinbarten Quellensteuersatzes einzubehalten und abzuführen.

 

Rz. 25

Nach Vollendung des Mindestbeteiligungszeitraums von 12 Monaten kann dann nach § 50d Abs. 1 EStG i. V. m. § 43b EStG die Erstattung der zum DBA-Quellensteuersatz erhobenen KapESt beantragt und die Quellensteuerentlastung nach § 43b EStG herbeigeführt werden.

 

Rz. 26

Erfolgt die Ausschüttung vor Vollendung des Mindestbeteiligungszeitraums, und liegt der Tochtergesellschaft im Zeitpunkt des Entstehens der KapESt (Rz. 46) keine Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 EStG i. V. m. dem betreffenden DBA vor, muss sie die KapESt zum vollen Steuersatz von 25 % (bei Übernahme durch die Tochtergesellschaft von 33 ⅓ %) und den SolZ zur KapESt einbehalten. Erst nach Vollendung des ununterbrochenen Mindestbeteiligungszeitraums von 12 Monaten kann nach § 50d Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 43b Abs. 2 S. 5 EStG die Erstattung der einbehaltenen und abgeführten KapESt sowie des SolZ zur KapESt beantragt werden.

 

Rz. 27

Der Antrag auf Erteilung der für die Freistellung im Steuerabzugsverfahren nach § 43b EStG erforderlichen Bescheinigung nach § 50d Abs. 2 EStG i. V. m. § 43b EStG kann erst gestellt werden, wenn die Voraussetzung des ununterbrochenen Mindestbeteiligungszeitraums von 12 Monaten erfüllt ist (§ 43b Abs. 2 S. 4 EStG).

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