Rz. 46

Nach § 44 Abs. 1 S. 2 EStG entsteht die KapESt in dem Zeitpunkt, in dem die steuerabzugspflichtigen Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen.

 

Rz. 47

Für Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalerträge, deren Ausschüttung ein Gewinnverwendungsbeschluss zugrunde liegt, bestimmt § 44 Abs. 2 EStG als Zeitpunkt des Zuflusses und somit als Entstehungszeitpunkt der KapESt (zu Einzelheiten vgl. § 44 Rz. 66ff.)

  • den Tag der Auszahlung, falls im Gewinnverwendungsbeschluss der Tag der Auszahlung ausdrücklich bestimmt worden ist (und zwar unabhängig von der Zeitspanne zwischen dem Tag der Beschlussfassung und dem Tag der Auszahlung)[1];
  • den Tag nach der Beschlussfassung, falls die Ausschüttung zwar beschlossen, über den Zeitpunkt der Auszahlung jedoch kein Beschluss gefasst worden ist, oder im Gewinnverwendungsbeschluss statt eines Auszahlungstags (Ausschüttungszeitpunkt) ein Auszahlungszeitraum (Woche, Monat, Jahr) bestimmt wurde.[2]
 

Rz. 48

Für Gewinnausschüttungen der unbeschränkt stpfl. Tochtergesellschaft ist somit die Zuflussregelung des § 44 Abs. 2 EStG maßgeblich. Handelt es sich bei dem steuerabzugspflichtigen Kapitalertrag um eine verdeckte Gewinnausschüttung, der kein Gewinnverwendungsbeschluss zugrunde liegt, dann gilt als Zeitpunkt der Entstehung der KapESt der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses (§ 44 Abs. 1 S. 2 EStG). Die unmittelbare Beteiligung an der Tochtergesellschaft muss demgemäß in der erforderlichen Mindesthöhe zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem der Zufluss der verdeckten Gewinnausschüttung erfolgt (zum allgemeinen Zuflusszeitpunkt vgl. § 44 EStG Rz. 61).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge