Rz. 71

Für die Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag gelten Gewinnanteile (Dividenden) auch dann erst mit dem im Gewinnverwendungsbeschluss bestimmten Auszahlungstag als zugeflossen, wenn der Empfänger der Gewinnanteile (Dividenden) der Alleingesellschafter oder beherrschender Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist.[1]

 

Rz. 72

Dass dem Alleingesellschafter bzw. dem beherrschenden Gesellschafter einer zahlungsfähigen Kapitalgesellschaft die Kapitalerträge auch bei erst späterer Auszahlung für Zwecke seiner Veranlagung zur ESt bzw. KSt bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung als zugeflossen gelten (§ 20 EStG a. F. Rz. 10ff.)[2], hat für den Steuerabzug vom Kapitalertrag keine Bedeutung. Der für die Veranlagung maßgebliche Zuflusszeitpunkt kann in einen anderen Vz fallen als der für den KapESt-Abzug maßgebliche Zuflusszeitpunkt.

Wird allerdings im Gewinnverwendungsbeschluss statt eines Auszahlungstags (d. h. eines Auszahlungszeitpunkts) ein Auszahlungszeitraum (Woche, Monat, Jahr) bestimmt, hat dies für den Steuerabzug vom Kapitalertrag die Zuflussfiktion des § 44 Abs. 2 S. 2 EStG (Rz. 73ff.) zur Folge.[3]

[1] BFH v. 18.12.1985, I R 222/81, BStBl II 1986, 451; BFH v. 18.12.1985, I R 84/84, BFH/NV 1987, 85. Zum Begriff des beherrschenden Einflusses vgl. Frotscher, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, Anh. vGA zu § 8 KStG Rz. 128ff.

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