Rz. 91

§ 43a Abs. 1 S. 3 EStG verweist zur Berechnung der KapESt bei Berücksichtigung der anzurechnenden ausl. Quellensteuer auf § 32d Abs. 1 S. 4 und 5 EStG.[1] Damit wird die einkommensteuermindernde Anrechnung von ausl. Steuern nach Maßgabe des § 32d Abs. 5 EStG bereits im Steuerabzugsverfahren berücksichtigt (§ 32d EStG Rz. 57ff.). Diese Sonderregelung ist aus Gründen der Verfahrenserleichterung zweckmäßig, damit das depotführende Kreditinstitut die anfallende ausl. Quellensteuer gem. § 43a Abs. 3 EStG bereits anrechnen kann. So kann eine Veranlagung nur zum Zweck der Anrechnung ausl. Quellensteuern vermieden werden.

 

Rz. 92

Die Finanzverwaltung[2] hat klargestellt, dass die länderbezogene Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags (per country limitation) im Rahmen der Abgeltungsteuer nicht gilt. Anrechenbare, aber noch nicht angerechnete ausl. Quellensteuer kann daher auch auf die KapESt angerechnet werden, die auf inländische Kapitalerträge entfällt. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn die auszahlende Stelle vor einer etwaigen Anrechnung ausl. Quellensteuern eine Verrechnung der positiven Kapitalerträge aus dem Ausland mit Verlusten vornimmt. Denn die Verlustverrechnung hat Vorrang vor der Anrechnung ausl. Quellensteuern (§ 43a Abs. 3 S. 2 EStG).

 

Rz. 93

Die Anrechnung ausl. Steuern im Steuerabzugsverfahren ist nicht möglich, wenn die Kapitalerträge zu anderen Einkunftsarten gehören.[3] In diesem Fall wird die ausl. Steuer erst im Rahmen der Veranlagung gem. § 34c EStG angerechnet. Werden Kapitalerträge Zug um Zug gegen Aushändigung von Zinsscheinen oder Teilschuldverschreibungen ausgezahlt oder gutgeschrieben, kann eine Anrechnung der ausl. Steuern nicht vorgenommen werden; dasselbe gilt, wenn Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen Gläubiger der Kapitalerträge sind, da in diesen Fällen eine Abgeltungswirkung des KapESt-Abzugs nicht eintreten kann.

 
Praxis-Beispiel

Anrechnung ausländischer Steuer

Ausländische Dividende = 100

Steuerberechnung: Abgeltungsteuer (25 %) = 25

./. anrechenbare ausländische Steuer = 15

zu zahlende Abgeltungsteuer = 10[4]

Zu weiteren Beispielen wird auf das Anwendungsschreiben zur Abgeltungssteuer verwiesen.[5]

 

Rz. 94

Keine Anrechnung der ausl. Quellensteuer ist vorzunehmen, wenn im betreffenden ausl. Staat nach dem Recht dieses Staats ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Erstattung der ausl. Steuer besteht.[6] Besteht lediglich der Anspruch auf eine teilweise Erstattung, kann der Stpfl. die Anrechnung im Wege der Veranlagung gem. § 32d Abs. 4 EStG beantragen. In diesen Fällen muss er dem zuständigen FA die Höhe der möglichen Erstattung im ausl. Staat nachweisen (z. B. durch Vorlage des ausl. Bescheids über die Erstattung der anteiligen Quellensteuer nach ausl. Recht).[7]

Die entsprechenden Erstattungsformulare sind über die Webseite des BZSt abrufbar.[8]

 

Rz. 94a

Die Finanzverwaltung verweist für Nicht-DBA-Fällen, in denen es vor allem fraglich ist, ob die abgezogene ausl. Quellensteuer eine der deutschen ESt entsprechende Steuer darstellt, darauf, dass die Kreditinstitute nicht von einer generellen Anrechenbarkeit von Quellensteuern (ausl. Steuern) auf Kapitalerträge ausgehen dürfen.[9] Es ist insofern eine Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen in jedem Einzelf all, nach denen eine Anrechnung ausl. Steuern vorgenommen werden kann, notwendig.

Zudem wird auf die Prüfung, ob eine aus. Steuer der deutschen ESt entspricht, auf den Anhang 12 II des Einkommensteuer-Handbuchs verwiesen.[10]

 

Rz. 94b

In DBA-Fällen führt das BZSt eine Übersicht der Sätze der anrechenbaren ausl. Quellensteuer[11], die jährlich zum 1.1. aktualisiert wird und die für die auszahlenden Stellen maßgebend ist.[12]

Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Änderungen in der Übersicht durch die auszahlenden Stellen erst zum 1.7. eines jedes Jahres angewendet wird.[13]

 

Rz. 94c

Die Anrechnung fiktiver Quellensteuern ist im Rahmen des KapESt-Abzugs möglich, wenn die Anrechnung nach dem DBA nicht an besondere Voraussetzungen gebunden ist.[14] Hierzu wird auf die auf der Internetseite des BZSt veröffentlichte Übersicht der Sätze der anrechenbaren aus. Quellensteuern verwiesen.[15]

Die Anrechnung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der ESt-Veranlagung.[16]

 

Rz. 94d

Eine Anrechnung ausl. Quellensteuern ist auch bei Treuhandkonten, Nießbrauch- und Nachlasskonten möglich.[17]

 

Rz. 94e

Im KapESt-Verfahren gelten die Ausschüttungen kanadischer Income Trusts als Einkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.[18] Eine Anrechnung ausl. Quellensteuer bei Ausschüttungen kanadischer Income Trust darf nicht vorgenommen werden.[19] Die tatsächliche Zurechnung der Erträge zu den einzelnen Einkunftsarten sowie die Anrechnung der Quellensteuer erfolgt im Rahmen der ESt-Veranlagung.

[1] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004 :017, Rz. 201, BStBl I 2016, 85.
[2] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004 :017, Rz. 202, BStBl I 2016, 85.
[3] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004 :017, Rz. 202, BStBl I 2016, 85.
[4] BMF v. 18.1.2016, ...

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