Rz. 5a

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010)[1] wurde mit m. W. v. 14.12.2010 in § 43a Abs. 3 S. 7 EStG geregelt, dass die auszahlende Stelle im Falle der Kenntnisnahme nach Ablauf des Kj. von der Veränderung einer Bemessungsgrundlage oder einer zu erhebenden KapESt die entsprechende Korrektur erst zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme vorzunehmen hat. Die Neuregelung sieht vor, dass die auszahlende Stelle Korrekturen materieller Fehler beim KapESt-Einbehalt nicht rückwirkend, sondern erst zum Zeitpunkt ihrer Kenntniserlangung vornehmen muss.[2] Die Haftung der auszahlenden Stellen nach § 44 Abs. 5 EStG für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt jedoch nach § 43a Abs. 2 S. 7 Halbs. 2 EStG ausdrücklich bestehen (Rz. 106a ff.).[3]

 

Rz. 5b

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG) v. 26.6.2013[4] wurden m. W. v. 30.3.2013 in § 43a Abs. 2 S. 5 EStG die Wörter "Europäische Gemeinschaft" durch "Europäische Union" ersetzt, da nach Art. 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in der Fassung des Vertrags von Lissabon die Europäische Union als Rechtsnachfolgerin an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten ist.[5]

 

Rz. 5c

In Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 25.7.2014[6] wurde m. W. v. 31.7.2014 als Folgeänderung aufgrund der Änderung des § 20 Abs. 6 EStG der Verweis auf diese Norm nachvollzogen.[7] § 43a Abs. 3 S. 2 EStG verweist nunmehr, anstatt auf § 20 Abs. 6 S. 5 EStG, auf § 20 Abs. 6 S. 4 EStG.

 

Rz. 5d

Durch das geänderte Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer v. 18.1.2016[8] wurde in Rz. 241 das Beispiel 6 zur Korrektur beim KapESt-Abzug gem. § 43a Abs. 3 S. 7 EStG geändert (Rz. 106c).

 

Rz. 5e

Mit Wirkung zum 1.1.2018 ist § 43a EStG durch das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) v. 19.7.2016[9] geändert worden. Es kam zu notwendigen Folgeänderungen aufgrund der Investmentsteuerreform. Nach der Neufassung des § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist der Steuerabzug in Höhe von 25 % des Kapitalertrags auch auf Investmenterträge i. S. d. neuen § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG anzuwenden. Der bisherige § 43a Abs. 2 S. 1 EStG wird um eine Ausnahme hinsichtlich der Erträge aus Investmentfonds ergänzt. Nach dem angefügten Halbsatz unterliegen nur die nach Anwendung der Teilfreistellung nach § 20 InvStG verbleibenden Investmenterträge dem Steuerabzug.[10] Zudem wurde § 43a Abs. 2 S. 2 EStG dahingehend geändert, die Besonderheiten zur Ermittlung der Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die sich nach § 19 InvStG ergeben, bei der Bemessung des Steuerabzugs zu berücksichtigen.[11] Die bisherige Regelung in § 43a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 20 Abs. 4 und 4a EStG wird beibehalten.[12]

Nach § 52 Abs. 42a EStG ist die geänderte Fassung des § 43a EStG erstmals ab dem 1.1.2018 anzuwenden.

[1] BGBl I 2010, 1768.
[2] BT-Drs. 17/2249, 58.
[3] So auch die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/2249, 59.
[4] BGBl I 2013, 1809.
[5] BT-Drs. 17/12375, 47.
[6] BGBl I 2016, 1266.
[7] BT-Drs. 18/1529, 58.
[8] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85.
[9] BGBl I 2016, 1730.
[10] BT-Drs. 17/8045, 136.
[11] BT-Drs. 17/8045, 136.
[12] BT-Drs. 17/8045, 137.

1.2.1 Maßgebliche Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung

 

Rz. 5f

Die Finanzverwaltung hat sich im Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer[1] zu § 43a EStG geäußert. Durch das Schreiben der Finanzverwaltung v. 12.4.2018[2] wurden Änderungen bezüglich der Übermittlung der Anschaffungsdaten bei Übertragung von Investmentanteilen von einem anderen inländischen Institut ohne Gläubigerwechsel sowie mit Gläubigerwechsel bei einem unentgeltlichen Erwerb i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 5 EStG in das Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer aufgenommen.

[1] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 183a-241d, BStBl I 2016, 85.

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