Rz. 106c

Die Finanzverwaltung hat sich in dem für die auszahlenden Stellen nach § 44 Abs. 1 S. 3 EStG maßgeblichen Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer in (Leit-)Beispielen zur Durchführung der Korrektur geäußert.[1]

 
Praxis-Beispiel

Grundfall: Nachträgliche Gutschrift

Dem Anleger wird im Jahr 01 eine Dividende von 100 EUR gutgeschrieben; tatsächlich beträgt die Dividende jedoch 115 EUR. Die auszahlende Stelle bemerkt den Fehler erst im Jahr 02.

Dem Anleger werden im Jahr 02 die noch fehlenden 15 EUR gutgeschrieben.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1 zu § 43a Abs. 3 S. 7 EStG

A erhält eine Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft über 100 EUR im Jahr 01, die in voller Höhe als Dividende behandelt wird. Im Jahr 02 erfolgt die Korrektur des Dividendenertrags auf 50 EUR. In Höhe von weiteren 50 EUR lag eine nicht steuerbare Kapitalrückzahlung vor. Insoweit ergibt sich eine Minderung der Anschaffungskosten für die Anteile. Die Aktien sind im Jahr 02 noch im Bestand des Kunden.

Das Kreditinstitut muss einen allgemeinen Verlust in Höhe von 50 EUR im Jahr 02 einbuchen. Außerdem sind die Anschaffungskosten um 50 EUR zu mindern.

Abwandlung: Die Aktien wurden von A im Jahr 01 mit einem Verlust von 20 EUR veräußert.

Das Kreditinstitut muss einen allgemeinen Verlust in Höhe von 50 EUR und einen Aktien-Veräußerungsgewinn von 50 EUR einbuchen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2 zu § 43a Abs. 3 S. 7 EStG

A hat im Jahr 01 Aktien mit einen Gewinn von 2.000 EUR veräußert. Im Jahr 02 führt die Neuberechnung des Veräußerungsergebnisses aufgrund einer Fehlerkorrektur zu einem Verlust von 500 EUR.

Die Bank muss im Jahr 02 einen allgemeinen Verlust in Höhe von 2.000 EUR und einen Aktienverlust i. H. v. 500 EUR einubuchen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 3 zu § 43a Abs. 3 S. 7 EStG

A kauft im Jahr 01 Anteile an einem Investmentfonds mit einem Zwischengewinn von 10 EUR. Im Jahr 02 wird der Zwischengewinn auf 5 EUR abgesenkt. Die Anteile befinden sich noch im Depotbestand des A.

Der zu hohe Einkaufszwischengewinn wird durch eine Einbuchung eines laufenden Ertrags von 5 EUR korrigiert.

Abwandlung:

Die Fondsanteile werden im Jahr 02 mit einem Gewinn von 100 EUR veräußert.

Der zu hohe Einkaufszwischengewinn wird durch die Einbuchung eines laufenden Ertrags von 5 EUR korrigiert. Da das Veräußerungsergebnis i. S. d. § 8 Abs. 5 InvStG um 5 EUR zu hoch ist, erfolgt die Korrektur durch Einbuchung eines allgemeinen Verlustes von 5 EUR.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 4 zu § 43a Abs. 3 S. 7 EStG

Wie Beispiel 3. Allerdings wird im Jahr 02 der Zwischengewinn auf 20 EUR erhöht. Die Fondsanteile sind noch im Bestand des Kunden.

Der zu niedrige Einkaufszwischengewinn wird durch die Einbuchung eines allgemeinen Verlusts von 10 EUR korrigiert.

Abwandlung:

Die Fondsanteile werden im Jahr 02 mit einem Gewinn von 100 EUR veräußert.

Der zu niedrige Einkaufszwischengewinn wird durch die Einbuchung eines allgemeinen Verlusts von 10 EUR korrigiert. Da das Veräußerungsergebnis i. S. d. § 8 Abs. 5 InvStG zu niedrig ist, erfolgt die Einbuchung eines Veräußerungsgewinns i. H. v. 10 EUR.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 5 zu § 43a Abs. 3 S. 7 EStG

A veräußert im Jahr 01 Wertpapiere mit einem Verlust von 200 EUR. Die Bank behandelt die Verluste als Aktienveräußerungsverluste. Im Jahr 02 stellt sich heraus, dass es sich um Verluste aus der Veräußerung von Finanzinnovationen handelt. Der Verlusttopf ist noch nicht verbraucht.

Die Bank muss die steuerrechtliche Einstufung im Jahr 02 korrigieren.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 6 zu § 43a Abs. 3 S. 7 EStG

Ehegatten A und B erteilen einen gemeinsamen Freistellungsauftrag gegenüber der Bank in Höhe von 1.602 EUR. Bei der Bank werden jeweils Einzelkonten und gemeinschaftliche Konten geführt. A verstirbt im Jahr 01. Ehegatte B teilt dies der Bank erst im Jahr 04 mit.

Die Bank muss für die Einzelkonten von A und B sowie für die gemeinschaftlichen Konten eine Korrektur nach § 43a Abs. 3 S. 7 EStG im Jahr 04 für die Jahre 02 und 03 durchführen. Eine Korrektur für das Todesjahr erfolgt nicht. Die Steuerbescheinigungen der Jahre 02 und 03 werden nicht korrigiert. B kann mit Wirkung zum 1.1.04 einen neuen Freistellungsauftrag erteilen.

 

Rz. 106d

Die auszahlenden Stellen können jedoch auch einheitlich für alle Anleger bis zum 31. Januar Korrekturen für das vorangegangene Kj. vornehmen. Bei der Korrekturmuss die auszahlende Stelle nicht auf die rechtliche Zuordnung zum Zeitpunkt des Steuerabzugs, sondern auf die rechtliche Zuordnung zum Zeitpunkt der Korrektur abzustellen.

 
Praxis-Beispiel

Maßgeblicher Zeitpunkt der Korrektur

Zum Zeitpunkt des Steuereinbehalts im Jahr 01 befanden sich die Wertpapiere im Privatvermögen des A. Im Jahr 02 gehören die Wertpapiere zum Betriebsvermögen. Eine Korrektur im Jahr 02 ist nicht vorzunehmen. A war zum Zeitpunkt des Steuereinbehalts im Jahr 01 unbeschränkt stpfl. Ende des Jahres 01 zieht er in das Ausland. Eine Korrektur ist im Jahr 02 nicht vorzunehmen.

 

Rz. 106e

Ob der Fehler schuldhaft oder schuldlos unterlaufen ist, ist für die Anwendung des § 43a Abs. 3 S. 7 EStG irr...

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