Rz. 182b

Wählt der Stpfl. bzw. die Personengesellschaft die Freistellung der KapESt-Tatbestände vom Steuerabzug, hat die auszahlende Stelle im Fall der Freistellung gem. § 43 Abs. 2 S. 7 EStG die Steuernummer bzw. bei natürlichen Personen die Steueridentifikationsnummer, Vor- und Zuname, das Geburtsdatum, die Konto- oder Depotbezeichnung bzw. die sonstige Kennzeichnung des Geschäftsvorgangs (bei Termingeschäften) sowie die Anschrift des Gläubigers der Kapitalerträge an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Bei Personenmehrheiten treten die Firma (§ 17 HGB) oder vergleichbare Bezeichnungen an die Stelle von Vor- und Zunamen und des Geburtsdatums.

Gem. § 43 Abs. 2 S. 8 EStG wird das Bundesministerium der Finanzen den Empfänger der Datenlieferungen sowie den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen. Dies ist mit BMF-Schreiben v. 24.9.2013[1] erfolgt. Danach sind die erforderlichen Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung über ELSTER zu übermitteln. Die Meldung für die Kj. 2009 bis einschließlich 2013 erfolgt im Zeitraum vom 1.6.2014 bis 31.7.2014. In den folgenden Jahren ist die Meldung jährlich bis zum 28. Februar des Folgejahres zu übermitteln. Mit unveröffentlichtem Schreiben v. 6.5.2014[2] hat das BMF die Frist zur Abgabe der erstmaligen Meldung auf den 31.12.2014 verlängert.

 

Rz. 182c

Eine Übermittlungspflicht besteht in Bezug auf den einzelnen Kunden nur für den Fall, dass tatsächlich Kapitalerträge angefallen sind.[3] Unter Umständen ergibt sich daraus eine jährliche Übermittlung der Daten. Zur Rechtslage betreffend zu übermittelnde Daten für Besteuerungszeiträume nach 2016 gem. § 27 Abs. 2 EGAO vgl. Rz. 182d.

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