Rz. 164

Bei Inhaberschuldverschreibungen ist der Bestand des verbrieften Rechts zivilrechtlich an den Besitz des Papiers geknüpft (§ 793 BGB). Die Übertragung des Rechts geschieht ausschließlich nach sachenrechtlichen Grundsätzen durch Übertragung der Urkunde (§§ 929ff. BGB). Wegen dieser sachenrechtlichen Verselbstständigung führt ein vorübergehendes Zusammentreffen von Gläubiger- und Schuldnerschaft grundsätzlich nicht zum Erlöschen von Forderung und Schuld.[1] Forderung und Schuld aus Inhaberschuldverschreibungen bestehen fort. Deshalb bleiben auch die Zinsen aus den eigenen Schuldverschreibungen geschuldet, zumal die über die Zinsen ausgegebenen Zinsscheine (§ 803 BGB) selbst Inhaberpapiere sind. Zinsen aus eigenen Schuldverschreibungen sind beim Zusammentreffen von Gläubiger- und Schuldnerschaft in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den Aufwendungen und den Erträgen auszuweisen.[2]

 

Rz. 165

Auch steuerrechtlich berührt der Erwerb eigener Inhaberschuldverschreibungen die Selbstständigkeit der Wertpapiere nicht, solange diese nicht endgültig aus dem Verkehr gezogen werden und dadurch untergehen. Dabei ist es ohne Belang, aus welchen Motiven und zu welchen Bedingungen die Wertpapiere vor der in den Emissionsbedingungen festgelegten Fälligkeit zurückgekauft werden, sofern nicht die Absicht, die Schuldverschreibungen wieder zu veräußern, als ausgeschlossen anzusehen ist.[3]

[1] RG v. 1.4.1935, IV 179/34, RGZ 147, 233; Sprau, in Palandt, BGB, 2016, § 793 BGB Rz. 9.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge