Rz. 46

Nicht zu den Wandelanleihen gehören die sog. Optionsanleihen. Anders als Wandelanleihen gewähren Optionsanleihen kein Umtauschrecht in Aktien, sondern nach Ablauf einer bestimmten Frist ein Wahlrecht zum Bezug von Aktien zu einem in den Anleihebedingungen schon im Voraus festgesetzten Bezugskurs.[1]

Das Optionsrecht wird in einem zusätzlich zur Teilschuldverschreibung ausgegebenen Optionsschein verbrieft. Wird die Option ausgeübt, bleibt die Optionsanleihe als Teilschuldverschreibung weiter bestehen. Zusätzlich erwirbt der Anleihegläubiger die Aktie und wird dadurch auch zum Aktionär. Andererseits braucht der Anleihegläubiger die Option nicht selbst auszuüben. Er kann den Optionsschein verkaufen (Optionsscheine werden an der Börse gehandelt) und nur die Optionsschuldverschreibung behalten.

Zinsen aus Optionsanleihen unterliegen nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. a EStG dem KapESt-Abzug. Soweit solche Zinsen dem Gläubiger nach dem 31.12.1992 und vor dem 1.1.2009 zufließen, ist von ihnen der Zinsabschlag mit 30 % bzw. (bei Tafelgeschäften – vgl. § 44 EStG Rz. 40ff.) von 35 % einzubehalten (Rz. 3). Bei Zinszuflüssen nach dem 31.12.2008 ist ein KapESt-Abzug i. H. v. einheitlich 25 % vorzunehmen (§ 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 52a Abs. 1 EStG).

Gewinne aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung werden gem. § 20 Abs. 4 S. 1 EStG in voller Höhe erfasst und dem KapESt-Abzug i. H. v. 25 % unterworfen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Differenz des rechnerischen Emissionskurses zum ausbedungenen Rückzahlungskurs der Anleihe innerhalb der (nicht mehr geltenden) Disagiostaffel liegt.

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