Rz. 47

Gewinnobligationen, auch Gewinnschuldverschreibungen genannt, sind Teilschuldverschreibungen (Rz. 43), in denen der Anspruch auf eine feste Verzinsung als Mindestzinssatz verbrieft und zusätzlich das Gläubigerrecht mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht wird (§ 221 Abs. 1 AktG). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen (§ 221 Abs. 4 AktG).

Die Verbindung mit Gewinnanteilen von Aktionären besteht darin, dass dem Gläubiger eine Zusatzverzinsung zugesichert wird, deren Zahlung und Höhe sich nach der jeweils ausgeschütteten Dividende richten. Die Zusatzverzinsung kann z. B. so gestaltet sein, dass sich für jedes Prozent Dividende, das die Anleiheschuldnerin an ihre Aktionäre ausschüttet, die Verzinsung der Teilschuldverschreibung in dem betreffenden Jahr um ¼ % erhöht bzw. erst dann gewährt wird, wenn die an die Aktionäre ausgeschüttete Dividende einen bestimmten Prozentsatz übersteigt (z. B. ½ % Zusatzverzinsung für jedes Mehrprozent Dividende, wenn in dem betreffenden Jahr mehr als 10 % Dividende verteilt werden). Die Zusatzverzinsung kann nach oben begrenzt sein (z. B. fester Zins 8 %, Gesamtverzinsung höchstens 12 %).

 

Rz. 48

Zinsen aus Gewinnobligationen unterliegen dem KapESt-Abzug auch dann, wenn in dem betreffenden Jahr, über längere Zeit oder über die gesamte Laufzeit der Anleihe nur die feste Mindestverzinsung, aber keine Zusatzverzinsung gewährt wird. Das beruht darauf, dass der KapESt-Abzug an die Rechtsform des Wertpapiers anknüpft.[1]

 

Rz. 49

Nach S. 2 der Vorschrift gehören zu den Gewinnobligationen keine Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt worden ist. In diesen Fällen handelt es sich bei der Zusatzverzinsung nicht um eine Zusatzverzinsung i. S. d. Vorschrift. Die Zinsen aus solchen Teilschuldverschreibungen unterliegen deshalb nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. a EStG dem KapESt-Abzug. Soweit solche Zinsen dem Gläubiger nach dem 31.12.1992 und vor dem 1.1.2009 zufließen, ist von ihnen der Zinsabschlag zum Steuersatz von 30 % bzw. (bei Tafelgeschäften – vgl. § 44 Rz. 40ff.) von 35 % einzubehalten (Rz. 3). Bei Zinszuflüssen nach dem 31.12.2008 ist ein KapESt-Abzug i. H. v. einheitlich 25 % vorzunehmen (§ 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 52a Abs. 1 EStG).

[1] RFH v. 20.9.1932, I A 276/32, RStBl 1932, 1071.

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