Rz. 112

Die Vorschrift wurde durch das G. v. 14.8.2007[1] eingefügt. Nach dem bis zum 31.12.2008 geltenden § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG war der Wertzuwachs bei einem Termingeschäft lediglich dann steuerbar, wenn der Zeitraum zwischen dem Erwerb und der Beendigung des Rechts nicht mehr als 12 Monate betrug. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG bestimmt, dass die entsprechenden Wertzuwächse aus Rechtserwerben nach dem 31.12.2008 (§ 52 a Abs. 10 S. 3 EStG) unabhängig vom Zeitpunkt der Beendigung des Rechts stpfl. sind. Dasselbe gilt gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG für die Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments, die im Privatvermögen auch außerhalb der bis Ende 2008 geltenden Haltefrist von einem Jahr stpfl. ist.

 

Rz. 113

Der Begriff "Termingeschäft" wird vom Gesetz nicht definiert.[2] Voraussetzung für die Besteuerung nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG ist die Erlangung eines Differenzausgleichs, eines Geldbetrags oder eines Vorteils, der nach dem Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bemessen wird. Die reale Lieferung ist von der Vorschrift nicht erfasst (Rz. 114). Der Begriff "Termingeschäft" umfasst sämtliche als Options- oder Festgeschäft ausgestalteten Finanzinstrumente sowie Kombinationen von Options- und Festgeschäften, deren Preis unmittelbar oder mittelbar von dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten, dem Kurs von Devisen oder Rechnungseinheiten, Zinssätzen oder anderen Erträgen oder dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen abhängt. Dabei ist ohne Bedeutung, ob das Termingeschäft in einem Wertpapier verbrieft ist bzw. ob es an einer amtlichen Börse oder außerbörslich abgeschlossen wird. Stpfl. sind insbesondere Optionsgeschäfte, Zinsbegrenzungsvereinbarungen, Swapgeschäfte, Future- und Forwards-Geschäfte sowie Devisentermingeschäfte.[3]

 

Rz. 114

Private Veräußerungsgeschäfte und Termingeschäfte werden anhand der tatsächlichen Erfüllung abgegrenzt. Wird das Wirtschaftsgut geliefert und kein Differenzausgleich vorgenommen, so liegt lediglich die Anschaffung eines Wirtschaftsguts vor. Nur im Fall eines Differenzausgleichs oder eines glattstellenden Gegengeschäfts liegt ein Termingeschäft i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG vor.[4] Hierbei ist zwischen bedingten und unbedingten Termingeschäften zu unterscheiden. Beim Optionsgeschäft hat der Käufer der Option das Recht, jedoch nicht die Verpflichtung, zu einem späteren Zeitpunkt ein Geschäft, z. B. den Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers, zu vorab festgelegten Konditionen abzuschließen (bedingtes Termingeschäft). Im Gegensatz dazu gehen beim Festgeschäft beide Vertragsparteien bereits bei Abschluss des Geschäfts die feste Verpflichtung ein, zu einem späteren Zeitpunkt z. B. einen bestimmten Gegenstand zum vereinbarten Preis zu erwerben oder zu liefern (unbedingtes Termingeschäft).[5]

[1] BStBl I 2007, 630.
[2] Näher Dahm/Hamacher, Termingeschäfte im Steuerrecht, 2014, 7ff.
[5] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 10, BStBl I 2016, 85.

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