Rz. 184

Eine Freistellungserklärung ist nur möglich, sofern Options- oder Termingeschäfte gem. § 43 Abs. 1 Nr. 8 und 11 EStG betroffen sind. Alle anderen Kapitalerträge unterliegen dem Steuerabzug, es sei denn, eine Abstandnahme vom KapESt-Abzug kommt aufgrund eines Freistellungsauftrags oder einer NV-Bescheinigung gem. § 44a EStG in Betracht. Dies ist nach § 44a Abs. 6 EStG allerdings nur möglich, wenn das Konto bzw. Depot auf den Namen des Gläubigers verwaltet wird (§ 44a EStG Rz. 102).

 

Rz. 185

Gehören die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, besteht die Möglichkeit zur Freistellung von Options- und Termingeschäften i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 und 11 EStG. Die Ausweitung der Freistellung auf Kapitalerträge aus Options- und Termingeschäften, die zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören, beruht darauf, dass derartige Geschäfte – wie bei den betrieblichen Einkünften – meist zu Sicherungszwecken (Absicherung von Darlehen, die der Finanzierung vermieteter Immobilien dienen) abgeschlossen werden.[1] Der amtliche Vordruck für die Freistellungserklärung[2] sieht deshalb auch die Möglichkeit vor, die Zugehörigkeit dieser Erträge zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erklären.

Entsprechend der Rspr. des BFH[3] gehören jedoch Ausgleichszahlungen aus der Auflösung von Zinsswapgeschäften nach Rz. 176 des am 18.1.2016 veröffentlichten Anwendungsschreibens zur Abgeltungsteuer[4] nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Nach Ansicht des BFH führt die Veräußerung eines ursprünglich im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wirtschaftsguts des Privatvermögens nicht zu Einkünften i. S.d § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, sondern ist ein nicht einkommensteuerbarer Vorgang in der Vermögenssphäre, sofern nicht die Voraussetzungen der §§ 22 Nr. 2, 23 EStG vorliegen.[5]

Denn der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nach Ansicht des BFH nicht gegeben, soweit ein Geldzufluss allein oder ganz überwiegend durch die Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Wirtschaftsguts veranlasst ist.[6] Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Änderung der Rz. 176 erst zum 1.1.2017 angewendet wird.[7]

[1] BT-Drs. 16/11108.
[2] BMF v. 18.1.2016, IV C 1- S 22252/08/10004:017, Rz. 177 i. V. m Anlage 1, BStBl I 2016, 85.
[4] BMF v. 18.1.2016, IV C 1- S 22252/08/10004:017, Rz. 176, BStBl I 2016, 85; zum Anwendungsschreiben allgemein siehe Spieker, DB 2012, 2836ff.; Ronig, NWB 2012, 3770ff.
[7] BMF v. 18.1.2016, IV C 1- S 22252/08/10004 :017, Rz. 324, BStBl I 2016, 85.

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