Rz. 10

Persönlich unterliegt der Haftung für LSt der Arbeitgeber, der verpflichtet ist, LSt einzubehalten und abzuführen. Dies sind der inländische Arbeitgeber i. S. v. § 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG und der ausl. Verleiher i. S. v. § 38 Abs. 1 Nr. 2 EStG. § 38 EStG stützt sich bei der Regelung der Steuererhebung durch Abzug vom Arbeitslohn auf den lohnsteuerrechtlichen Begriff des Arbeitgebers, ohne diesen näher zu bestimmen. Als Arbeitgeber wird in Umkehr zum Arbeitnehmerbegriff des § 1 Abs. 1 LStDV[1] derjenige angesehen, dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung schuldet, unter dessen Leitung er tätig wird oder dessen Weisung er zu befolgen hat. Arbeitgeber ist danach regelmäßig der Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag (§ 611 BGB).[2]

Im Zivilrecht wird der Arbeitsvertrag seit dem 1.4.2017 in § 611a BGB geregelt und dort auch die Arbeitnehmereigenschaft festgelegt.

Stipendiatszahlungen zur Unterhaltssicherung während eines Medizinstudiums führen zu Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG; § 1 Abs. 1 und 2 LStDV), wenn nach dem Vertrag über die Studienbeihilfe bereits während des Studiums eine Eingliederung des Stipendiaten in den Betrieb des Förderers gegeben ist, und der Förderer den Einsatzbereich des Stipendiaten als Weiterbildungsarzt bestimmen kann und zudem ein konkreter Veranlassungszusammenhang des Stipendiums mit einer Entlohnung der künftig vorgesehenen Beschäftigung als Arzt auf einer Weiterbildungsstelle besteht.[3]

Ein Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten Pkw des Arbeitnehmers ist durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit Arbeitslohn, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen "Werbemietvertrag" kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt.[4]

 

Rz. 10a

Arbeitgeber im Konzern ist grundsätzlich diejenige Konzerngesellschaft, mit der der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Denn nur dieses Unternehmen kann dem Arbeitnehmer unmittelbar Weisungen erteilen und hat dessen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen. Dies gilt z. B. auch dann, wenn ein Angestellter eines Konzernunternehmens im Rahmen seiner hauptberuflichen Tätigkeit vorübergehend zum Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft bestellt ist.[5] Entsendet eine ausl. Muttergesellschaft einen von ihr beschäftigten Arbeitnehmer zu ihrer inländischen Tochtergesellschaft, so ist die deutsche Tochtergesellschaft grundsätzlich nicht zum LSt-Abzug verpflichtet, auch wenn das Besteuerungsrecht für die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit nach Abkommensrecht regelmäßig Deutschland zusteht. Jedoch ist die aufnehmende deutsche Tochtergesellschaft nach § 38 Abs. 1 S. 2 EStG als wirtschaftliche Arbeitgeberin zum LSt-Abzug verpflichtet, wenn sie zwar nicht den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt, den Arbeitslohn aber wirtschaftlich trägt, weil die ausländische Muttergesellschaft den von ihr gezahlten Arbeitslohn der deutschen Tochtergesellschaft weiter belastet. Diese Regelung gilt ab 1.1.2004.[6]

Im Falle einer konzerninternen internationalen Arbeitnehmerentsendung wird das aufnehmende inländische Unternehmen zum wirtschaftlichen Arbeitgeber i. S. v. § 38 Abs. 1 S. 2 EStG, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt, der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem aufnehmenden Unternehmen in dessen Interesse erfolgt, der Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf des aufnehmenden Unternehmens eingebunden und dessen Weisungen unterworfen ist. Das wirtschaftliche Tragen des Arbeitslohns ersetzt in den Fällen des § 38 Abs. 1 S. 2 EStG die für den zivilrechtlichen Arbeitgeberbegriff erforderliche arbeits- bzw. dienstvertragliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf der die Zahlung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns (zivilrechtlich) im Regelfall beruht. Unbeschadet dessen, muss die entsandte Person nach allgemeinen Grundsätzen als Arbeitnehmer des wirtschaftlichen Arbeitgebers anzusehen sein.[7]

 

Rz. 10b

Bei einer Arbeitnehmerüberlassung oder einer sonstigen Form des drittbezogenen Arbeitseinsatzes kann ein Arbeitnehmer weder unter der Leitung seines Vertragspartners aus dem Dienstvertrag tätig werden noch dessen Weisungen zu folgen verpflichtet sein. In einem solchen Fall ist Arbeitgeber im lohnsteuerrechtlichen Sinn derjenige, der dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.[8] Im Einzelnen vgl. zum Arbeitgeber im Fall der Arbeitnehmerüberlassung Rz. 101ff.

 

Rz. 10c

Arbeitgeber ist aufgrund von § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG schließlich auch derjenige, der Bezüge infolge eines früheren Dienstverhältnisses einem ehemaligen Arbeitnehmer oder seinem Rechtsnachfolger leistet.

 

Rz. 11

Sachlich haftet der Arbeitgeber "für die LSt" (§ 42d Abs. 1 EStG). Die LSt wird in § 38 Abs. 1 EStG als die ESt definiert, die durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird. Mit dieser Definition lässt sich der Gegenstand der Haftung eindeutig für die Zeit während des laufenden Kalenderjahrs ...

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