Rz. 10

Bei den vom Arbeitgeber erbrachten Zukunftssicherungsleistungen muss es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers handeln.[1] Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer durch die Leistungen des Arbeitgebers einen eigenen Rechtsanspruch gegen das Versicherungsunternehmen oder die Pensionskasse erlangt.[2] An stpfl. Arbeitslohn fehlt es bei einer Verwendung frei gewordener Deckungsmittel aus einer Gruppenlebensversicherung durch den Arbeitgeber zur Erbringung dieser Leistungen, wenn der Arbeitgeber (z. B. durch Vereinbarung mit dem Betriebsrat) verpflichtet ist, diese Mittel ausschließlich zur Verbesserung der Leistungen für die begünstigten Arbeitnehmer zu verwenden. Denn die frei gewordenen Deckungsmittel stehen in diesem Fall den Arbeitnehmern zu, sodass ihre Verwendung für die Zukunftssicherungsleistungen bei den Arbeitnehmern nicht (erneut) zu Arbeitslohn führt, sondern eine bloße Lohnverwendung darstellt.[3]

Stpfl. Arbeitslohn liegt auch insoweit nicht vor, als die Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers durch Eigenbeiträge der Arbeitnehmer finanziert werden. In diesem Fall stammen die Leistungen des Arbeitgebers ebenfalls aus verwendetem Arbeitslohn, der bereits der individuellen LSt unterworfen wurde; der Arbeitgeber hat im Innenverhältnis zum Arbeitnehmer die Verpflichtung, die Beiträge für die Versorgung einzubehalten und an den Versicherer abzuführen.[4]

 

Rz. 11

Die Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers können auch dann pauschaliert werden, wenn sie nicht zusätzlich zum geschuldeten Lohn erbracht werden; die Pauschalierung nach § 40b EStG kommt damit auch für solche Leistungen in Betracht, die durch Umwandlung (Kürzung) von Barlohn finanziert werden.[5] Bei der Barlohnumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf die Auszahlung bestimmter Teile seines Arbeitslohns mit der Maßgabe, dass der Arbeitgeber diese Beträge für Leistungen an eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse verwendet, bei der der Arbeitnehmer bezugsberechtigt ist. Für die Barlohnumwandlung können bereits geschuldete Lohnteile verwendet werden; in diesem Fall ist der Barlohn des Arbeitnehmers entsprechend herabzusetzen. Die Barlohnumwandlung kann aber auch im Rahmen einer Gehaltserhöhung durchgeführt werden, ohne dass es zu einer Herabsetzung des Barlohns kommt. Mit der Barlohnumwandlung kann schließlich nicht nur die Zukunftssicherungsleistung selbst, sondern auch die vom Arbeitgeber zu entrichtende pauschale LSt finanziert werden.

 

Rz. 12

Die Pauschalierung nach § 40b Abs. 1, 3 EStG ist nur zulässig, soweit die Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers bestimmte Höchstbeträge nicht überschreiten. Erbringt der Arbeitgeber die Leistungen nach § 40b Abs. 1 EStG im Rahmen einer Gruppenversicherung, so ist für die Bemessung der Pauschalierungsgrenzen eine Durchschnittsberechnung vorzunehmen (Rz. 23). Die Pauschalierung von Beiträgen des Arbeitgebers für eine Unfallversicherung nach § 40b Abs. 3 EStG ist nur bei einer Gruppenversicherung zulässig (Rz. 40), sodass eine solche Durchschnittsberechnung stets durchzuführen ist (Rz. 42). In den Fällen der Pauschalierungspflicht nach § 40b Abs. 4 EStG bestehen keine Pauschalierungsgrenzen.

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