Rz. 373

Tatbestandsvoraussetzung ist, dass das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird.[1]

 

Rz. 373a

Das Gesetz enthält keinen Anhaltspunkt, dass das Besteuerungsrecht auf eine bestimmte Weise ausgeschlossen oder beschränkt werden muss. Damit bezieht sich der Tatbestand ausschließlich auf eine Rechtsfolge, die durch bestimmte Ereignisse hervorgerufen wird, nämlich die Rechtsfolge des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts. Systematisch ist bemerkenswert, dass die Rechtsfolge eines steuerrechtlich relevanten Vorgangs zum Tatbestand eines Gewinnrealisierungstatbestands gemacht wird.

 

Rz. 373b

Wodurch das deutsche Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist somit unbeachtlich. Anders als bei dem Tatbestand der Entnahme braucht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts nicht auf einer Handlung des Stpfl. zu beruhen. Es ist auch unbeachtlich, ob die Entstrickung mit oder gegen den Willen des Stpfl. erfolgt. Es sind daher weder eine "Entstrickungshandlung" noch ein "Entstrickungswille" des Stpfl. erforderlich.[2] So genügt für die "Entstrickung" etwa der Abschluss eines DBA. Allerdings kann an der steuerpolitischen Rechtfertigung einer nicht an einer Handlung des Stpfl. anknüpfenden Besteuerung gezweifelt werden.

 

Rz. 373c

Regelmäßig tritt ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts ein, wenn ein betrieblich genutztes Wirtschaftsgut in das Ausland überführt wird. Der Tatbestand der Entstrickung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt; er kann auch eingreifen, ohne dass ein Wirtschaftsgut überführt wird.[3]

[1] Zum Ausschluss oder zur Beschränkung des Besteuerungsrechts bei Nutzungsüberlassung Rz. 388.
[2] A. A. Förster, DB 2007, 72; auch aus § 38 AO folgt nicht, dass der Besteuerungstatbestand durch den Stpfl. verwirklicht sein muss; im Übrigen wäre auch § 4 Abs. 1 S. 3 EStG das speziellere, zumindest das spätere Gesetz.

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