Rz. 139

Wirtschaftsgüter, die auf Dauer dem privaten Wohnen dienen, sind grundsätzlich notwendiges Privatvermögen (z. B. Einfamilienhaus). Das gilt selbst dann, wenn die Art der Wohnung entscheidend durch die betriebliche Tätigkeit geprägt ist.[1] Dies gilt auch für Grundstücke, die Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft sind, aber privaten Wohnzwecken eines Gesellschafters dienen (vgl. BFH v. 6.6.1973, I R 194/71, BStBl II 1973, 705; BFH v. 30.6.1987, VIII R 353/82, BStBl II 1988, 418: Privatvermögen der Personengesellschaft; BFH v. 21.9.1995, IV R 50/93, BFH/NV 1996, 460; vgl. Rz. 91). Entsprechend können Gebäude, die zu eigenen Wohnzwecken eines Gesellschafters genutzt werden, kein Sonderbetriebsvermögen dieses Gesellschafters sein.

 

Rz. 140

Betriebsvermögen kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall das Wohnen eine so enge Verbindung zum Betrieb hat, dass ihm betrieblicher Charakter zukommt. Das kann vorliegen bei dem Schausteller-Wohnwagen und der Bordwohnung auf einem Fracht- oder Binnenschiff.[2]

Betriebsvermögen liegt auch vor, wenn das Wirtschaftsgut nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend privaten Wohnzwecken dient. Eine nur für eine vorübergehende Zeit geplante private Nutzung hebt die Bindung zum betrieblichen Bereich nicht auf.[3] Dies liegt etwa vor, wenn der Stpfl. laufend Einfamilienhäuser zum Verkauf erstellt und diese bis zum Verkauf (vorübergehend) selbst bewohnt.[4]

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