Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnwagen eines Schaustellers als Betriebsvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Wohnwagen eines Schaustellers gehört zum Betriebsvermögen.

2) Aufwendungen hierfür fallen nicht unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG

3) Die Neuregelung des selbstgenutzten Wohneigentums durch das Wohnungseigentums-förderungsgesetz bezieht sich nur auf Wohnungen, die fest mit dem Grund und Boden verbunden sind (Immobilien), und nicht auf bewegliche Wirtschaftsgüter (z.B. Wohnwagen).

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, 5 Nr. 7, § 12 Nr. 1 S. 2, § 52 Abs. 15, 21

 

Tatbestand

Streitig ist noch, ob Wohnwagen eines Schaustellers zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen gehören und Aufwendungen für diese als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.

Die Kläger sind im Schaustellergewerbe tätig und betreiben mehrere Fahrbetriebe. Sie sind verheiratet und werden nach §§ 25, 26 Einkommensteuergesetz zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben ihren Wohnsitz unter der im Rubrum bezeichneten Adresse.

Wie auch in der Vergangenheit erklärten die Kläger in den Streitjahren 1991 bis 1993 Aufwendungen für zum Betriebsvermögen zugeordnete Wohnwagen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der Beklagte berücksichtigte zunächst antragsgemäß diese Betriebsausgaben und setzte die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 unter den Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Jahre 1996 führte der Beklagte bei den Klägern eine Betriebsprüfung durch, bei der es zum Streit über die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Wohnwagen kam. Der Beklagte vertrat die Auffassung, daß der Wohnwagen eines Schaustellers ab dem Veranlagungszeitraum 1987 nicht mehr zum Betriebsvermögen, sondern zum Privatvermögen zu rechnen sei. Er stützte seine Auffassung auf die Neuregelung der steuerlichen Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums, wonach eine Nutzungswertbesteuerung u. a. bei einem Landwirt die Zugehörigkeit der Wohnung und des dazugehörigen Grund und Bodens zum Betriebsvermögen zum 31.12.1986 enden ließe. Zu korrigieren seien deshalb folgende im Zusammenhang mit den Wohnwagen vorgenommenen Betriebsausgaben:

1991

AfA

56.000,00 DM

Schuldzinsen Anschaffungsdarlehen

3.500,00 DM

Schuldzinsen Darlehen Brandschaden

5.000,00 DM

1992

AfA

56.000,00 DM

Schuldzinsen Anschaffungsdarlehen

500,00 DM

Schuldzinsen Darlehen Brandschaden

5.000,00 DM

1993

AfA

55.999,00 DM

Schuldzinsen Darlehen Brandschaden

6.000,00 DM

Gewinnkorrekturen „Wohnwagen …”

6.505,83 DM

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tz. 18 und auf Anlage 2 des Betriebsprüfungsberichts des Beklagten vom 05.08.1997 verwiesen.

Mit Änderungsbescheiden vom 12.11.1997 setzte der Belagte die Einkommensteuer 1991 auf … DM, die Einkommensteuer 1992 auf … DM und vom 18.11.1997 die Einkommensteuer 1993 auf … DM fest. Im Bescheid vom 14.11.1997 zum 31.12.1993 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer wurde ausgeführt, daß keine gesonderte Feststellung nach § 10 d Absatz 3 Einkommensteuergesetz durchzuführen sei, weil kein verbleibender Verlustabzug mehr bestehe. Die Gewerbesteuermeßbeträge 1991 bis 1993 wurden mit Änderungsbescheiden vom 14.01.1998 entsprechend geändert. Auf die in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Bescheidverfügungen wird verwiesen.

Gegen die Einkommensteuerfestsetzungen 1991 – 1993 legten die Kläger mit Schreiben vom 22.11.1997 Einspruch ein, gegen die Festsetzung der Gewerbesteuermeßbeträge 1991 bis 1993 mit Schreiben vom 17.01.1998. Zur Begründung führten sie aus, daß es nicht der bisherigen Rechtsprechung entspräche, die Wohnwagen als Privatvermögen zu behandeln. Sie verwiesen darauf, daß die Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht Gegenstand der Betriebsprüfung gewesen seien und schon gar nicht darüber gesprochen worden sei, daß weitere Kosten nicht mehr zu berücksichtigen seien, da diese bisher noch gar keine Berücksichtigung gefunden hätten.

Mit Einspruchsentscheidungen vom 27.11.1998 wies der Beklagte die Einsprüche der Kläger als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, daß infolge der ab dem Jahr 1987 abgeschafften Nutzungswertbesteuerung die Wohnwagen nicht mehr zum Betriebsvermögen, sondern zum Privatvermögen zu rechnen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Einspruchsentscheidungen vom 27.11.1998 verwiesen.

Mit ihren am 28.12.1998 eingegangen Klagen verfolgen die Kläger ihr Begehren fort. Sie sind der Auffassung, daß die im Zusammenhang mit den Wohnwagen stehenden Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig seien, da die Wohnwagen zum notwendigen Betriebsvermögen der Kläger gehörten. Die Kläger seien Schausteller und reisten im Zeitraum von Mitte März bis Mitte November eines jeden Jahres zu verschiedenen Standorten, teilweise auch ins benachbarte Ausland, um mit ihren Fahrgeschäften diverse Jahrmärkte und Kirmesveranstaltungen zu beschicken. Neben dieser Reisetätigkeit bewohnten die Kläger die Wohnung ...

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