Rz. 97b

Das Abzugsverbot wurde mit dem G. gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v. 27.6.2017[1] eingefügt.

Der Gesetzgeber hat damit auf die Entscheidung des Großen Senats[2] reagiert, nach der der im sog. Sanierungserlass[3] vorgesehene Billigkeitserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Finanzverwaltung verstößt.

Mit dem neu geschaffenen § 3a EStG[4] wurde eine gesetzliche Grundlage für die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen geschaffen und eine Verlustverrechnungsregelung eingeführt. § 3c Abs. 4 EStG statuiert korrespondierend dazu ein Abzugsverbot für mit dem steuerfreien Sanierungsertrag in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Aufwendungen.

Das Inkrafttreten von § 3a und § 3c Abs. 4 EStG hatte der Gesetzgeber zunächst unter den Vorbehalt der Entscheidung der EU-Kommission gestellt, dass die Regelungen entweder keine staatlichen Beihilfen i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen.[5]

In einem "comfort letter" v. 20.7.2018 hat die EU-Kommission die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Steuerfreistellung von Sanierungserträgen um eine sog. Altbeihilfe handele, die Bestandsschutz genieße. Mangels eines formellen Beschlusses der EU-Kommission war es für das Inkrafttreten von § 3a, § 3c Abs. 4 EStG erforderlich, dass der Gesetzgeber den Inkrafttretensvorbehalt aufhob.[6]

Dies ist mit Art. 19 des G. zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018[7] geschehen. Danach sind die Vorschriften rückwirkend am Tag nach Verkündigung des G. gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen – also zum 5.7.2017[8] – in Kraft getreten.

[1] BGBl I 2017, 2074.
[4] G. v. 27.6.2017, BGBl I 2017, 2974; Rüberg, NJW-Spezial 2019, 207; Schmittmann, StuB 2021, 905; Streit/Hoheisel, StuB 2021, 797; Skauradszun/Kwauka, DStR 2020, 953.
[5] Art. 6 Abs. 2 des G. gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen; Kahlert/Schmidt, DStR 2017, 1897.
[6] Förster/Hechtner, DB 2019, 10, 11.
[7] BGBl I 2018, 2338.
[8] BT-Drs. 19, 5595, 85.

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